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Recht

OGH-Richter sollen sich den Urlaub selbst einteilen dürfen

Wien. Die Richter am Obersten Gerichtshof (OGH) sollen ihren Urlaub selbst planen und nicht von der Justizverwaltung in Urlaub geschickt werden: Die „kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs“ komme allein diesen selbst zu, so der Gerichtspräsident. Eine Änderung der Geschäftsordnung soll dies nun festschreiben.

Ab dem 58. Geburtstag werden Richter daran erinnert, ihre Urlaubstage auch wirklich zu verbrauchen, so der OGH.

Durch die Einfügung einer Bestimmung über den Erholungsurlaub in die Geschäftsordnung des Gerichtshofs nehme der OGH-Präsident Klarstellungen zum Verbrauch des Erholungsurlaubs durch die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs vor, so eine Aussendung.

Die Beschlussfassung im Detail

  • Anlässlich der Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015 teilte der Präsident des Obersten Gerichtshofs der Vollversammlung mit, dass er mit der neuen Bestimmung des § 6a der Geschäftsordnung für den OGH unmissverständlich klarstellen werde, dass die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ohne Intervention durch die Justizverwaltung über ihren Anspruch auf Erholungsurlaub verfügen können.
  • Das Gesetz gebe Richtern in § 71 Abs 1 RStDG „Anspruch auf einen Erholungsurlaub“, benenne in § 71 Abs 3 RStDG Kriterien für dessen kalendermäßige Festlegung und gestehe in § 76 RStDG der Justizverwaltung das Recht zu, die „kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes“ „aus besonderen dienstlichen Rücksichten“ abzuändern, Richter erforderlichenfalls auch aus dem Urlaub zurückzuberufen.
  • Nur hinsichtlich einer Abänderung der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes spreche das Gesetz von einer Verfügung, also einer Entscheidung des Dienstgebers, nicht aber hinsichtlich der „kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes“ selbst. Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes komme daher allein dem Richter zu (§ 71 Abs 3 RStDG). Die Justizverwaltung habe kein Recht, Richter zu veranlassen, ihren Erholungsurlaub durch dessen kalendermäßige Festlegung in Anspruch zu nehmen.

Künftig soll die Geschäftsordnung vorschreiben: „Mitglieder des Obersten Gerichtshofs (§ 1 Abs 2 OGHG) nehmen ihren Anspruch auf Erholungsurlaub durch kalendermäßige Festlegung im ESS selbst wahr. Auch die Möglichkeit zum Verbrauch nach § 73 RStDG ist allein ihrer Beurteilung vorbehalten. Sie können ihre kalendermäßige Festlegung jederzeit abändern.“

Weiters sind „Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die das 58. Lebensjahr vollendet und die kalendermäßige Festlegung nicht bis zum 31. März vorgenommen haben, (…) vom Vorsteher der Geschäftsstelle nachweislich an ihren Anspruch (…) und daran zu erinnern, dass mangelnde kalendermäßige Festlegung gezielte Nichtwahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub bedeutet. Von einer solchen Mitteilung ist dem Präsidenten zu berichten.“

Link: OGH

 

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