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Business, Steuer

Registrierkassenpflicht auch bei Kunst und Kultur?

Wien. Die vieldiskutierte – und jetzt vom Höchstgericht abgesegnete – Registrierkassenpflicht gilt grundsätzlich für jeden Betrieb mit einem Jahresumsatz von mindestens 15.000 Euro und Barumsätzen von mindestens 7.500 Euro. In aktuellen Klienteninfos widmet sich Deloitte der Frage, was mit Kulturvereinen u.a. passiert.

Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen bestehen Ausnahmen gemäß Barumsatzverordnung 2015 des Finanzministers.

Befreiungen gibt es demnach (wobei die Regelungen im Detail komplex sind) in folgenden Fällen, schreibt Deloitte-Experte Christoph Hofer:

  • Unentbehrliche Hilfsbetriebe (z.B. Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins oder Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins): Es kann eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen werden („Kassasturz“) und es gibt keine Belegerteilungspflicht. Auch sogenannte kleine Vereinsfeste sollen ausgenommen sein.
  • Umsätze im Freien und Online-Shops: Unabhängig von der Gemeinnützigkeit gilt eine höhere Umsatzgrenze von 30.000 Euro pro Jahr sowie (ohne betragsmäßiges Limit) für Online-Shops.

Der Verkauf von Eintrittskarten zu künstlerischen Veranstaltungen an der Abendkasse durch einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger falle dagegen ebenso unter die Registrierkassenpflicht wie der Verkauf von Merchandising-Artikel oder Kantinenumsätze.

Wichtig: Auch Zahlungen mit Bankomatkarte oder Kreditkarte werden als Barzahlungen eingestuft, so Deloitte.

Link: Deloitte

 

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