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Business, Recht

Wie der Brexit auf die Energiebranche wirken könnte

Andreas Gunst ©DLA Piper
Andreas Gunst ©DLA Piper

Wien/London. Die vielen Rechtsfragen rund um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – den für 2019 erwarteten „Brexit“ beschäftigen die Wirtschaft. Gerade die Energiebranche muss sich auf Veränderungen einstellen. Andreas Gunst, Experte der Wirtschaftskanzlei DLA Piper, erläutert im Interview die verschiedenen Szenarien.

Recht.Extrajournal.Net: Wie gravierend werden die Auswirkungen des Brexit sein? Warum gilt gerade der Energiesektor als besonders betroffen?

Andreas Gunst: Die tatsächlichen Auswirkungen eines Brexit auf den Energiesektor können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden. Grundsätzlich ist entscheidend, wie die Verhandlungen Großbritanniens mit der EU nach der Erklärung des Austrittswillens verlaufen und welche Form das Handelsmodell, welches die zukünftigen Beziehungen Großbritanniens mit der EU gestalten soll, annehmen wird.

Gerade im Energiesektor wurde durch die EU in den letzten Jahren die Liberalisierung und Harmonisierung des gemeinsamen Energiemarktes vehement vorangetrieben. Im Rahmen des dritten Energiepakets wurden Richtlinien sowie unmittelbar anwendbare Verordnungen erlassen, die unter anderem auch die Bildung einer EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), sowie den Aufbau eines Netzes der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) und Gas (ENTSOG) vorsehen. Bei einem Ausscheiden Großbritanniens aus dem EU-Binnenmarkt wären jene EU-Vorschriften, die nicht in nationales britisches Recht umgesetzt wurden (d.h. Verordnungen) nicht mehr anwendbar. Die betroffenen Verordnungen beinhalten auch Vorschriften zu den EU-Netzcodes, Regelungen, die einen wesentlichen Einfluss auf den Betrieb des britischen Übertragungsnetzes ausüben. Weiters würde Großbritannien bei einem Ausscheiden aus dem Energie-Binnenmarkt aus den Gremien ACER sowie ENTSO-E und ENTSOG ausscheiden.

Eine weitere Frage, welche durch den Austritt Großbritanniens aufgeworfen wird, betrifft dessen Verbleib im EU-Emissionshandel (EU Emissions Trading Scheme – ETS). Grundsätzlich ist die EU-Mitgliedschaft zwar keine notwendige Voraussetzung zur Teilnahme am EU-Emissionshandel. Allerdings haben vergangene Erfahrungen (z.B. mit der Schweiz) gezeigt, dass Beitrittsverhandlungen zum EU-Emissionshandel durchaus viel Zeit in Anspruch nehmen können. Würde Großbritannien den EU-Emissionshandel verlassen, müsste es zum Zweck des Zertifikatehandels ein neues Emissionsregister aufsetzen. Auch würde ein Ausscheiden insofern ein Problem darstellen, da mit Großbritannien der zweitgrößte Emittent den Emissionshandel verlassen würde. Dadurch müssten Vorkehrungen getroffen werden, um zu vermeiden, dass Betreiber aufgrund der reduzierten Vollstreckbarkeit ihrer Verpflichtungen vertragsbrüchig werden.

Außerdem könnten durch den EU Austritt Energieprojekte gefährdet werden, welche durch Förder- oder Kreditprogramme der EU unterstützt werden. Im Einzelfall gilt hier, dass die entsprechenden vertraglichen Grundlagen des Projekts überprüft, und eventuell Anpassungen vorgenommen werden sollten.

Welche Regeln gelten derzeit, und wie würde sich das regulatorische Korsett des Energiemarkts ändern, wenn Großbritannien tatsächlich die EU verlässt? Was zeigen z.B. die Erfahrungen mit Norwegen, das ja auch kein EU-Land ist?

Gunst: Wie bereits unter 1.) skizziert, sind es im Wesentlichen die Regelungen des dritten EU-Energiepakets, deren weitere Anwendung auf Großbritannien durch dessen Austritt aus der EU gefährdet wäre.

Ausschlaggebend für die Frage nach deren zukünftiger Anwendbarkeit ist vor allem, welcher Art das Verhältnis Großbritanniens mit der Europäischen Union sein wird.

Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines Handelsabkommens mit der EU, darunter der Beitritt zu einem multilateralen Vertrag, ein Beitritt zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft oder der Abschluss von Abkommen mit der EU oder einzelnen Mitgliedsstaaten in Form bilateraler Verträge.

Norwegen beispielsweise ist Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association -EFTA) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR (European Economic Area – EEA). Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Mitgliedsstaaten der EU sowie die EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Der entsprechende multilaterale Vertrag dehnt den Europäischen Binnenmarkt auf diese drei zusätzlichen Staaten aus. Dadurch gelten z.B. in Norwegen sowohl die vier Grundfreiheiten der EU als auch all jene Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des EU-Binnenmarkts notwendig sind. Dies umfasst auch die Umsetzung der Vorschriften des dritten Energieprojekts, deren Inkorporierung in den EWR-Vertrag derzeit vorgenommen wird.

Diesbezügliche unionsrechtliche Rechtsvorschriften würden also für Großbritannien anwendbar werden bzw. bleiben, sollte das Land dem norwegischen Modell folgen, und sowohl der EFTA als auch dem EWR beitreten. Allerdings hätte Großbritannien in dieser Konstellation keinen Einfluss auf den tatsächlichen Gesetzgebungsprozess in der EU.

Eine weitere Möglichkeit der Kooperation stellt das Modell nach schweizerischem Vorbild dar. Die Schweiz ist zwar Mitglied der EFTA, allerdings kein EWR-Mitglied. Insofern sind die Vorschriften des EU-Binnenmarktes auf die Schweiz nicht automatisch anwendbar. Die Schweiz und die EU befinden sich momentan in Verhandlungen zum Abschluss eines Energie-Vertrages welcher grenzüberschreitenden Elektrizitätshandel, freien Marktzugang und die Mitgliedschaft der Schweiz in den zahlreichen regulatorischen Gremien festlegen soll.

Würde Großbritannien dem schweizerischen Modell folgen (und nicht dem EWR beitreten), so wäre wohl ein ähnlicher bilateraler Vertrag mit der EU nötig, um den Energiehandel mit den EU-Mitgliedsstaaten in einer der bisherigen Form ähnelnden Weise in Zukunft fortführen zu können.

Auf was müssen Handelspartner und Investoren – d.h. auch österreichische Unternehmen – daher jetzt achten, etwa bei der Vertragsgestaltung?

Gunst: Auch hier hängt die Antwort auf diese Frage stark von der Ausgestaltung des zukünftigen Handelsabkommens zwischen Großbritannien und der EU ab.

Sollte es – wie im Beispiel Norwegen – zur Erstreckung des Binnenmarktes auf Großbritannien kommen, sind im Bereich des freien Handelsverkehrs (aufgrund der Gewährleistung der vier Grundfreiheiten und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften) keine gravierenden Einschränkungen zu erwarten.

Im Falle eines Austritts aus dem Binnenmarkt würde die Rechtslage hauptsächlich von bilateralen Verträgen gestaltet werden, welche Großbritannien mit der EU oder ihren Mitgliedsstaaten abschließen müsste.

Im Bereich des Investorenschutzes gilt es zu bedenken, dass Investoren bisher durch die EU- Rechtsvorschriften umfangreichen Schutz in allen EU-Staaten genossen. Würden diese Vorschriften im Fall eines Austritts nicht mehr anwendbar sein, könnte dieser Investorenschutz eingeschränkt werden. Großbritannien wäre auf das Bestehen von multi- oder bilateralen Verträgen angewiesen, um den Investorenschutz in bestehender Form aufrecht zu erhalten. Bisher bestehen solche Verträge nicht mit allen Mitgliedsstaaten der Union. Vertragsverhandlungen und – abschlüsse könnten daher einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten.

Im Bereich des Energierechts bietet der Energiechartavertrag 1994 (Energy Charter Treaty) umfangreichen Investorenschutz. Mitgliedsstaaten dieses Vertrags sind 51 Staaten sowie die EU als internationale Organisation. Da Großbritannien auch als Einzelstaat den Vertrag unterzeichnet hat, wird dieser auch im Fall eines EU-Austritts aufrecht bleiben.

Im Hinblick auf bestehende Verträge zwischen Handelspartnern aus Österreich und solchen aus Großbritannien ist zu beachten, dass sich die Unanwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften auch auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Vertragsparteien auswirken kann. Verschiedene Vertragspunkte sind zu bedenken, darunter das anwendbare Recht, inwiefern EU-Recht zur Erfüllung der Vertragspflichten herangezogen werden muss und die Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf diese.

„Change-in-Law“-Klauseln verpflichten die Vertragsparteien in der Regel dazu, bei einer entsprechenden Gesetzesänderung, die Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages haben könnte, den Vertrag entsprechend anzupassen oder eine gemeinschaftliche Lösung zu finden. Nur in seltenen Fällen wird durch einen „Change-in-Law“ einer der Parteien die Möglichkeit gegeben, den Vertrag aufzulösen. Dennoch empfiehlt es sich für österreichische Handelspartner, die betroffenen Verträge einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls mit den Vertragspartnern entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Wenn es zum Brexit kommt und Schottland seine Unabhängigkeit erklären würde, hätte das dann weitere Auswirkungen?

Würde Schottland seine Unabhängigkeit erklären könnte, es in Folge selbstständig um Mitgliedschaft in der EU ansuchen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates sowie ein Beitrittsvertrag notwendig, der von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden muss. Nach einem Beitritt wäre der acquis communautaire, also die gesammelten Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen der EU im schottischen Territorium wieder anwendbar.

Generell lässt sich festhalten, dass die Ausgestaltung der Rechtslage in Schottland und somit auch die Auswirkungen auf den Energiesektor, käme es tatsächlich zu einer Unabhängigkeitserklärung, stark von Verhandlungen zwischen Schottland und dem restlichen Großbritannien bzw. anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen abhängen würde.

Insbesondere stellt sich z.B. die Frage, ob Schottland bi- und multilaterale Verträge, die von Großbritannien mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen abgeschlossen wurden, übernehmen würde.

Im Völkerrecht existieren zwei unterschiedliche Zugänge zur Beantwortung dieser Frage: Nach dem „Clean-Slate“-Prinzip beginnt ein neu entstandenes Völkerrechtssubjekt quasi „bei null“ und tritt nicht in vom Vorgängerstaat begründete bi- und multilaterale Verträge ein. Nach dieser Regel müsste Schottland entsprechende Abkommen neu mit den betroffenen Staaten und internationalen Organisationen verhandeln und abschließen.

Nach dem Prinzip der Universalsukzession hingegen tritt der neue Staat automatisch in die Verträge des Vorgängerstaates ein. Würde Schottland diesem Prinzip folgen, und eine entsprechende Regelung in seine Unabhängigkeitserklärung aufnehmen, so würde es in Folge all jene völkerrechtlichen Verträge, denen Großbritannien angehört, übernehmen.

Betroffen wären hierbei Verträge wie der Energiecharterverträge und bilaterale Verträge wie z.B. internationale Investmentverträge oder die Verträge zwischen Großbritannien und Norwegen, die die Aufteilung der Seegrenzen zwischen den beiden Staaten festlegen.

Andreas Gunst LL.M. ist Partner und Energierechtsexperte bei DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien.

Link: DLA Piper Weiss-Tessbach

 

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