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Recht

VKI-Musterprozess betrifft nur 3 Personen, so D.A.S.

Wien. Anfang der Woche meldeten die Verbraucherschützer vom VKI den Sieg in einem Musterprozess gegen Rechtsschutzversicherer D.A.S. Dabei ging es um Rechtsschutz im MPC-Anlegerfiasko. Die D.A.S. erkennt zwar das Gerichtsurteil an – doch sei der Prozess kein Musterprozess und „höchstens für drei Versicherungsnehmer“ relevant.

Die D.A.S. habe diesen Prozess nicht gegen den VKI geführt, heißt es in einer Stellungname gegenüber Extrajournal.Net: „Unser Gegner im gegenständlichen Deckungsprozess war der Versicherungsnehmer und erst aus der Berichterstattung haben wir vom VKI erfahren. Für uns handelt es sich daher jedenfalls um keinen Musterprozess.“

Die Geschehnisse aus Sicht der D.A.S.

Bekannt wurde das Massenphänomen rund um die Hollandfonds in den Medien im Jänner 2013. Die Schadenmeldung des D.A.S.-Versicherungsnehmers sei am 15.9.2014 erfolgt. Die Veranlagung liege 11 Jahre zurück und ist mit 28.9.2003 datiert.

Die Schadenmeldung durch den Anwalt sei seinerzeit „schablonenhaft“ aufgesetzt gewesen. Daher musste man damit rechnen, dass es eine Vielzahl an Schadenfällen geben wird, so die D.A.S.

Gerade weil die Veranlagungsgeschäfte so weit zurückgelegen sind, war vor allem die Frage der Verjährung strittig, heißt es weiter: Im Lichte einer damals vorhandenen Entscheidung des OGH (5 Ob 133/15t) sei man der Ansicht gewesen, dass der Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber der D.A.S. verjährt ist.

„Es war also nicht wirklich klar, wie die komplexe Frage der Verjährung zu beantworten ist. Dies ist auch wesentlich für die Höhe der Rückstellungen, die bei einem möglichen Massenschaden zu bilden ist“, so die Stellungnahme.

Dass das OLG Wien nun so entschieden hat, erkenne man an. Allerdings geht die D.A.S davon aus, dass der konkrete Sachverhalt „für höchstens drei Versicherungsnehmer relevant ist“, wie es weiter heißt. Das ursprünglich erwartete Schadenpotenzial sei deutlich geringer ausgefallen.

„Wir winden uns nicht“

Seit jeher sei es die Linie der D.A.S., ihre Leistungsversprechen einzuhalten. „Das heißt, wir unterstützen seit Anbeginn unseres 60-jährigen Bestehens unsere Kunden im Rahmen des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes“, so die Stellungnahme.

Dabei mache man keinen Unterschied, ob es sich um Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Mietrecht oder Anlegerschäden handelt. In jedem dieser Fälle sehe man sich die Rahmenbedingungen im Detail an.

„Diese beziehen sich damit nicht spezifisch auf eine Veranlagung. Als D.A.S. unterstützen wir beispielsweise mehrere hundert bei Veranlagungsgeschäften geschädigte Kunden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Aus diesem Grund finden wir es schade, dass hier ein Bild gezeichnet wird, dass sich die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit System davor >windet<, Kunden im Bereich der Veranlagungsschäden zu unterstützen“, so der Rechtsschutzversicherer.

Link: Meinung des VKI

Link: D.A.S.

 

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