Wien. Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) senkt den höchstzulässigen Rechnungszinssatz (Garantiezins) in der klassischen Lebensversicherung für neue Verträge ab 1. Jänner 2017 von 1,0% auf 0,5% ab.
Dies geht aus der jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle der „Versicherungsunternehmen Höchstzinssatzverordnung“ (VU-HZV) der FMA hervor. Die neuerliche Absenkung des höchstzulässigen Garantiezinssatzes – bereits mit 1. Jänner 2016 wurde dieser von 1,5% auf 1,0% abgesenkt – ist wegen des nachhaltigen Trends des sinkenden Zinsniveaus erforderlich, teilt die FMA mit.
Der Referenzsatz ist im Minus
So ist seit Juli 2016 die „Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“ (UDRB) – die wesentliche Benchmark für den Garantiezinssatz – erstmals sogar negativ.
Bei der Festlegung des höchstzulässigen Rechnungszinses orientiere sich die FMA am 10-jährigen Durchschnitt der UDRB unter Anwendung eines Abschlags von 40%. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus Versicherungsverträgen auch weiterhin langfristig erfüllt werden können.
Folgende Umstände sind dabei zu beachten:
- Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich Steuern, Risiko- und Kostenanteilen. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen.
- Der jeweils aktuelle höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden, für bestehende Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.
- Der höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nicht pauschal auf alle Neuverträge anzuwenden. Er definiert aber die gesetzlich zulässige Obergrenze des Garantiezinses, dessen konkrete Höhe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen ist, so die FMA.
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