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Steuer

Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende 2016

Patrick Weninger Credit APA-Fotoservice / Hinterramskogler

Wien. Mit dem Jahreswechsel 2016/2017 gilt es wieder zahlreiche steuerliche Neuerungen zu beachten. Doch auch für Klassiker wie die rechtzeitige steuerschonende Investition vor Silvester ist noch Zeit. Beratungsmulti Deloitte hat Last-Minute-Steuertipps für österreichische Unternehmen zusammengestellt.

Große Neuerungen bringen das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz und das Rechnungslegungsänderungsgesetz mit sich. Auch bei Energieabgaben, Gruppenbesteuerung sowie Spenden und Forschungsprämie gilt es neue Regelungen zu beachten. Darüber hinaus sollten Unternehmen auch bei Investitionen und Pensionsrückstellungen etwaigen Handlungsbedarf prüfen.

„Das Jahresende ist aus steuerlicher Sicht eine wichtige Zeit. Unternehmen sind gut beraten, sich intensiv mit Neuerungen auseinanderzusetzen. Versäumnisse können ansonsten weitreichende Folgen haben“, betont Patrick Weninger, Partner bei Deloitte Österreich.

Das (Wort-)Monster Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Im Sommer 2016 kam es durch eine Gesetzesnovelle für international tätige Unternehmen zur Verschärfung der Verrechnungspreisdokumentationspflichten in Österreich:

  • Demnach müssen in Österreich ansässige Konzerngesellschaften ein Master File und Local File anfertigen, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren EUR 50 Mio. überschritten haben.
  • Außerdem muss eine multinationale Unternehmensgruppe, die im letzten Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio. erzielt hat, einen Country-by-Country Report erstellen.
  • Bei Unterlassung oder unvollständiger Übermittlung dieses Reports drohen Geldstrafen. Die neuen Vorschriften gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 begonnen haben.

„Für Unternehmen, die vom Verrechnungspreisdokumentationsgesetz betroffen sind, ist es fünf vor zwölf. Sie sollten sich dringend mit den entsprechenden Verpflichtungen auseinandersetzen“, erklärt Weninger.

Nicht viel schöner: Rechnungslegungsänderungsgesetz

Rund zwei Jahre nach Beschlussfassung im Nationalrat wird es für die meisten Unternehmen spätestens mit der Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2016 ernst: Das RÄG 2014 ist erstmalig anzuwenden und damit eine Vielzahl neuer Ansatz- und Bewertungsmethoden, Änderungen bei Ausweis- und Gliederungsvorschriften, Anhang und Lagebericht sowie bei der Konzernabschlusserstellung. Weninger dazu: „Das RÄG bringt viele neue Vorschriften mit sich. Unternehmen sollten bei dieser komplexen Materie unbedingt Expertenrat einholen.“

Freude an der Energieabgabenvergütung

Dienstleistungsbetriebe sollten bis zum Jahresende prüfen, ob sie einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2011 stellen. Denn auf Basis eines EuGH-Urteils vom Juli 2016 ist davon auszugehen, dass energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabevergütungen geltend machen können. Ein Antrag muss spätestens bis fünf Jahre nach Ablauf des Jahres eingebracht werden. Daher endet bei Anträgen für das gesamte Jahr 2011 die Frist in 2016.

Dauerthema Gruppenbesteuerung

Bei der Gruppenbesteuerung hat ein VwGH Urteil vom März 2016 neue Optionen eröffnet. Bei erwarteten Beteiligungsverlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe sollten in speziellen Situationen (rückwirkende) Gruppenaustritte einzelner Gesellschaften bis zum Ende des Wirtschaftsjahres überlegt werden. So kann man sich alle Chancen zur steuerlichen Einmalverwertung der Beteiligungsverluste offen halten, heißt es bei Deloitte.

Wenn ausländische Tochtergesellschaften einbezogen werden, können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. „Wenn es im Konzern sowohl gewinn- als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften gibt, kann durch Bildung einer Steuergruppe die Steuerbelastung minimiert werden“, so Weninger.

Spenden an begünstigte Organisationen

Spenden an laut Liste des Finanzministeriums spendenbegünstigte Organisationen im Ausmaß von höchstens 10% der Einkünfte des laufenden Jahres können steuerlich geltend gemacht werden. Seit diesem Jahr können zusätzlich zu den bestehenden Kategorien (karitative Zwecke, Umweltschutz, Entwicklungshilfe) auch Kunst- und Kultureinrichtungen die Spendenbegünstigung beantragen. Dadurch erweitert sich der Kreis der Organisationen, an die Unternehmen spenden können.

Die höhere Forschungsprämie

Ab Jänner 2017 können Unternehmen für Wirtschaftsjahre, die mit 1.1.2016 begonnen haben, eine erhöhte Forschungsprämie in Anspruch nehmen:

  • Es können dann 12% (davor 10%) der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung als Cash-Prämie geltend gemacht werden.
  • Die Cash-Prämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und auch in Jahren mit einem negativen steuerlichen Ergebnis bar ausbezahlt.

„Für die Beantragung der Forschungsprämie braucht es nicht nur steuerliches Know-how, sondern auch naturwissenschaftliche und technische Expertise – so können förderwürdige Aufwendungen identifiziert werden“, so Jan-Martin Freese, Manager bei Deloitte Österreich.

Last but not least: Die Checkliste

Unabhängig von diesen aktuellen Entwicklungen könne sich zum Jahresende auch aus den folgenden Themen ein steuerlicher bzw. bilanzieller Handlungsbedarf ergeben:

  • Investitionen noch vor dem Jahreswechsel. Für Anlagevermögen, das noch vor dem 31.12.2016 angeschafft und auch in Betrieb genommen wird, ist eine steuerliche Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung möglich. Selbst wenn das Wirtschaftsgut erst im Dezember in Betrieb geht, kann trotzdem eine Abschreibung für sechs Monate in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 400 können sofort abgeschrieben werden. Eine Verteilung der Abschreibung über die Nutzungsdauer ist hier nicht notwendig.
  • Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen. Pensionsrückstellungen müssen auf ausreichende Wertpapierdeckung geprüft werden. Um einen Strafzuschlag zu vermeiden, müssen zum Bilanzstichtag bestimmte Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein bzw. angekauft werden. Bei einer Unterdeckung wird ein Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn in Höhe von 30% des Unterdeckungsbetrages festgesetzt.
  • Vorauszahlungen. Weiters empfehle es sich, das budgetierte Ergebnis für 2017 mit den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen abzustimmen. Im Fall von zu hohen Vorauszahlungen beim Finanzamt sollte ein Antrag auf Herabsetzung auf Basis des Budgets 2017 eingebracht werden.

Link: Deloitte

 

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