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Recht, Tipps

Neues Basiskonto und mehr Konto-Transparenz

Wien. Das neue Basiskonto gibt Menschen in Österreich und überhaupt in der EU erstmals das Recht auf ein Konto: Das sind die Regeln.

Viele Menschen in Österreich und anderen Staaten der EU konnten bisher aus verschiedenen Gründen kein Bankkonto eröffnen, erinnert die Verbraucherplattform Konsumentenfragen.at: Nun gibt eine EU-Richtlinie erstmals den Menschen in allen Mitgliedstaaten ein Recht auf ein so genanntes „Basiskonto“.

Festgelegt sind die Regeln in Österreich im Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG). Die Hauptpunkte des Basiskontos:

  • Nur Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht auf ein Basiskonto; Für eine selbständige, gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit kann es nicht eröffnet werden.
  • Man kann das Recht auf ein Basiskonto nicht nur dann beanspruchen, wenn man bisher kein Konto hatte, sondern auch wenn einem das jetzige Konto schlicht zu teuer ist.
  • Ein Basiskonto bietet alle Leistungen wie ein normales Bankkonto, nur kann es nicht überzogen werden.
  • Die Obergrenze beim Preis liegt bei 80 Euro pro Jahr; Angehörige sozial schwacher Gruppen (Pensions- Mindestsicherungs-, oder Arbeitslosengeldempfänger unter dem Existenzminimum, Studenten mit Familienbehilfe, etc.) bezahlen nur die Hälfte, also 40 Euro.
  • Die Bank kann ein Basiskonto nur aus wichtigen Gründen kündigen (u.a. bei Eröffnung eines anderen Kontos oder wenn mit dem Konto eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird).
  • Die Bank hat bei einem Basiskonto eine Unterstützungspflicht: Sie muss Hilfestellung bei der Eröffnung und der Nutzung des Kontos geben.

Viele besondere Bestimmungen

Die Regelungen sind im Detail teilweise natürlich noch deutlich komplexer. Einige wichtige Einzelheiten:

  • Berechtigt sind Konsumenten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Das sind alle Staatsbürger eines EU-Staates, aber auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU mit Aufenthaltsrecht (d.h. Arbeitnehmer, Familienangehörige, Studenten, Asylwerber u.a.).
  • Wer bereits ein Girokonto bei einer österreichischen Bank hat, kann von der Bank, wo er sein Basiskonto eröffnen will, abgelehnt werden; in diesem Fall kann man die neue Bank jedoch ganz einfach auffordern, bei der Kündigung des alten Kontos und dem Kontowechsel zu helfen.
  • Ein Basiskonto muss alle wichtigen Zahlungsdienstleistungen bieten. Das sind u.a. Barabhebungen (in der Filiale und am Bankomat), Einzahlungen (z.B. Gehalt), Überweisungen, Daueraufträge, Online-Banking, Lastschriften, Nutzung von POS-Kassen (z.B. Bankomatzahlung im Geschäft), u.a.
  • Nicht enthalten sind bei den Leistungen jedoch Kreditkarten.
  • Das Basiskonto darf für Dritte nicht erkennbar sein: Daher darf beispielsweise die Bankomatkarte nicht besonders gekennzeichnet sein und auch anhand der Kontonummer keine Erkennung als Basiskonto-Inhaber möglich sein.

Weiters gelten zahlreiche konsumentenfreundliche Einzelbestimmungen; vor allem ist der Kontopreis ein Paketpreis, Einzelgebühren (z.B. für Abhebungen) darf es darüber hinaus nicht geben.

Für Streitigkeiten sind Finanzmarktaufsicht (FMA), VKI oder AK mögliche Anlaufstellen.

Link: FMA

Link: Konsumentenfragen.at

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