Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

Drohnen-Piloten wissen zu wenig über die Vorschriften

Wiener Zentrale von D.A.S.©D.A.S.

Wien. Die Österreicher haben ihre Liebe zu Drohen entdeckt, Doch sie wissen zu wenig über die einschlägigen Rechtsvorschriften, warnt Rechtsschutzversicherer D.A.S.

Neben kleinen Spielzeugen fühlen sich viele auch zu größerem ferngelenktem Fluggerät hingezogen: Jeder dritte Österreicher will laut Umfragen eine Drohne haben. In erster Linie geht es um den Spaßfaktor, der Einsatz ist meist privat geplant.

Aber auch die Unternehmer sind auf den Geschmack gekommen: In der Filmbranche, Baubranche, im Sachverständigenbereich sowie bei Immobilienmaklern und Archäologen ist das unbemannte Fluggerät im Einsatz.

Einer Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zufolge wissen allerdings 4 von 10 Personen nichts über die rechtlichen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Drohnen. Die Handhabung der Drohnen – der Fachausdruck lautet übrigens „unbemannten Luftfahrzeuge“ – werde hauptsächlich über das soziale Umfeld und das Internet gelernt.

Die Rechtsvorschriften im Detail

Die Spezialisten von Rechtsschutzversicherer D.A.S. geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln im Zusammenhang mit Drohnen:

  • Was ist überhaupt eine Drohne? Als Drohnen werden in der Regel Fluggeräte bezeichnet, die mit Rotoren ausgestattet sind. Im Fachjargon nennt man sie auch Multicopter. Je nach Anzahl der verfügbaren Motoren gibt es Tricopter, Quadrocopter, Hexacopter oder Octocopter. In den einschlägigen Vorschriften ist meist von „unbemannten Luftfahrzeugen“ die Rede (siehe auch Infoseite der Austro Control).
  • Welche Vorschriften gelten? Die gesetzlichen Vorschriften zu Drohnen finden sich im Luftfahrtgesetz und diversen Durchführungsbestimmungen. Zuständige Behörde ist die Austro Control.
  • Noch Spielzeug oder schon Luftfahrzeug? Das ist die entscheidende Frage, so die D.A.S.-Experten. Modelle bis 79 Joule Bewegungsenergie (= ca. 250 g) sind bis zu einer Flughöhe von maximal 30 m erlaubt. Hierunter fallen z.B. Mini-Spielzeughubschrauber, Minimodelle aus Schaumstoff auch mit Kamera, etc. (§ 24d Luftfahrtgesetz). Eine Gefährdung von Personen oder Sachen muss allerdings ausgeschlossen sein. Für solche Geräte benötigt man keine Bewilligung und sie sind vom Luftfahrtgesetz gänzlich ausgenommen.

Noch Drohne oder schon Flugzeug?

  • Welche größeren Drohnen darf man als Privatperson noch ohne Bewilligung fliegen? Ohne irgendwelche Bewilligungen dürfen von Privatpersonen Flugmodelle bis maximal 25 kg gesteuert werden. Voraussetzung ist aber, dass keine Videoaufzeichnung vorgenommen wird und auch keine Fotos erstellt werden, warnen die Spezialisten.
  • Kein zu großer Abstand und Sichtkontakt. Die Drohne darf nur in einem maximalen Umkreis von 500 m bei Sichtkontakt zur steuernden Person eingesetzt werden. Eine Ausnahme gilt bei Modellflugplätzen – hier ist mehr erlaubt (siehe §§ 24c, 24e Luftfahrtgesetz). Ein Steuern mit VR-Brille ist daher gesetzlich nicht erlaubt (Ausnahme: eine andere Person hat neben dem Steuernden Sichtkontakt und Eingriffsmöglichkeiten in den Flug).
  • Haftpflichtversicherung. Bereits für leichte (in § 24c Luftfahrtgesetz definierte) Drohnen braucht man eine eigene Haftpflichtversicherung – also bereits bei über 250g Gewicht. In manchen Haushaltsversicherungen sind leichte Drohnen ohne Kamera (Flugmodelle) schon mitversichert, so die Spezialisten: Nachfragen könnte lohnen.
  • Ein Fall für die Flugsicherung. Ab 25 kg Gewicht der Drohne benötigt man zum Fliegen eine Bewilligung durch die zuständige Behörde, die Austro Control.
  • Filmen und fotografieren nur mit Genehmigung. Eine Bewilligung ist auch – unabhängig vom Gewicht der Drohne – erforderlich, sobald mit der Bordkamera Fotos bzw. Videos gemacht und auch gespeichert werden – unabhängig davon, ob die Aufnahmen privater oder gewerblicher Natur sind (§ 24c Abs 1 Luftfahrtgesetz). Ausgenommen davon sind nur die Spielzeugdrohnen, so D.A.S.
  • Im Zweifel lieber beantragen. Hat das Gerät keine Kamera, wird diese aber nicht benutzt oder werden etwa am Smartphone oder mittels Videobrille nur Live-Aufnahmen während des Fluges verfolgt, aber nicht aufgezeichnet, braucht es (wenn die Drohne klein genug ist) zwar keine Genehmigung. Im Zweifel sollten die Drohnen-Piloten allerdings eine Bewilligung durch die Austro Control anstreben, um schwierigen Beweissituationen zu entgehen, heißt es.

Was auf keinen Fall geht

Unabhängig von der Größe der Drohnen gibt es auch grundsätzliche Verbote – und bei Verstößen drohen schwere Strafen, warnen die Spezalisten:

  • Der Betrieb über Menschenansammlungen (z.B. Veranstaltungen, Sportevents, Konzerte usw.) ist aus Sicherheitsgründen nur mit besonderer Bewilligung im Einzelfall möglich.
  • Der Betrieb in der unmittelbaren Nähe von Flughäfen, Militärzonen und dicht bebauten Gebieten ist ohne spezielle Bewilligung strengstens verboten.

So werden grössere Drohnen eingeteilt

Für die meisten privaten und gewerblichen Drohnen-Piloten relevant sind die Klassen 1 und 2 bei „unbemannten Luftfahrzeugen“, wie sie in Österreich definiert sind. Das sind Drohnen, die zwar nicht mehr als Spielzeug gelten, bei denen die Regeln aber teilweise immer noch etwas lockerer sind. Wichtig ist dabei die Frage der Sichtverbindung.

Klasse 1 Drohnen – Drohnen mit Sichtverbindung

Wird das Fluggerät in einem Umkreis von mehr als 500 m oder gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen Zwecken als ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben, ist dafür eine Betriebsbewilligung der Austro Control GmbH erforderlich.

Für die Einordnung als unbemanntes Luftfahrzeug ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt. Sobald daher eine Kamera an einem Fluggerät eingeschaltet ist und diese nicht dem Zweck des Fluges selbst dient (also sobald Bilder abgespeichert werden, Videos gemacht werden, etc.) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahmen privater oder gewerblicher Natur sind. Ausgenommen sind nur Spielzeugdrohnen.

Der Pilot muss jederzeit direkte Sichtverbindung zur Drohne haben (allerdings im Umkreis von mehr als 500 m möglich). Weiters ist eine Flughöhe von max. 150m erlaubt.

Hierfür bedarf es einer Betriebsbewilligung der Austro Control (Bescheid). Die Austro Control führt eine Liste der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.

Klasse 2 Drohnen – Drohnen ohne Sichtverbindung

Die Drohnen der Klasse 2, bei denen kein Sichtkontakt notwendig ist, werden wie Zivilluftfahrzeuge zertifiziert und zugelassen. Es müssen Bauvorschriften eingehalten werden und eine Musterprüfung ist notwendig. Zusätzlich ist der Pilotenschein Pflicht.

Es gelten abgestufte Bewilligungen

Was nun genau bei den bewilligungspflichtigen Drohnen auch tatsächlich bewilligt wird, das ist durch das Einsatzgebiet und das Gewicht bestimmt, so die D.A.S.-Spezialisten: Seit 2014 gilt in Österreich das neue Luftfahrtgesetz, das genaue Kriterien und Standards definiert, um das sichere Fliegen von Drohnen zu gewährleisten und eine Gefährdung anderer auszuschließen.

Grundsätzlich wird bei der Bewilligung von Drohen der Klasse 1 in erster Linie auf das Gefährdungspotential abgestellt. Die Bestimmungen unterscheiden Einsatzgebiete und Gewichtsklassen.

Unterschieden wird erstens zwischen:

  • unbebauten
  • unbesiedelten,
  • besiedelten
  • oder dicht besiedelten Einsatzgebieten.

Zweitens werden drei Gewichtsklassen unterschieden:

  • bis 5 kg
  • 5 bis 25 kg
  • 25 bis inkl. 150 kg

Die Auflagen für die Bewilligung fallen je nach Einsatzgebiet und Gewicht der Drohne strenger oder weniger streng aus. Die Austro Control stellt je nachdem Bewilligungen der Klassen A bis D aus, wobei schon für Klasse A eine Gebühr von rund 330 Euro pro Jahr fällig wird. Für den Antrag sind u.a. Ausweis, Versicherungsbestätigung, Fotos und Beschreibung der Drohne mitzubringen.

Mit dieser Bewilligung der Klasse A ist dann der Betrieb von Drohen bis 5 kg in unbesiedelten und unbebauten Gegenden möglich. Für die höheren Kategorien gelten höhere Anforderungen, und je schwerer die Drohne bzw. je besiedelter das Einsatzgebiet, desto rascher werden sie schlagend. Die Website der Austro Control weiß Näheres.

Das Wichtigste zuletzt

Unbedingt beachten müssen Drohnenpiloten auch, dass die – allenfalls notwendige – Bewilligung durch die Austro Control sie nur davor schützt, mit dem Luftfahrtrecht und seinen teilweise empfindlich hohen Strafen in Konflikt zu geraten.

Wer mit seiner behördlich korrekt bewilligten Drohne jedoch gegen Datenschutz, Nachbarrechte etc. verstößt, der kann immer noch kräftig zur Kasse gebeten werden. Diesen Aspekten widmen wir uns in einem weiterem Artikel zum Thema.

Link: D.A.S.

Link: Austro Control

Weitere Meldungen:

  1. Florian Heindl wird CFO von Luftfahrt-Unternehmen FACC
  2. Airbus kauft Cybersecurity-Firma Infodas mit Freshfields
  3. Neue Kreditlinie für Lufthansa mit White & Case
  4. Britische Minebea übernimmt RO-RA Aviation mit Deloitte