Wien. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) untersteht seit heute dem Justizministerium und nicht mehr dem Bundeskanzleramt.
Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Finanzrechts (wo das Bundesfinanzgericht waltet).
Mit Inkrafttreten der Novelle des Bundesministeriengesetzes am 8.1.2018 ist nunmehr das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – also das unter der neuen Regierung etwas ausgebaute Justizministerium – anstelle des Bundeskanzleramtes für das Bundesverwaltungsgericht zuständig, erinnert das BVwG auf seiner Homepage.
Wer macht was?
Aus diesem Anlass gibt das Gericht einen Überblick über Zuständigkeiten und die Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger, es anzufrufen. Wer mit Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes nicht einverstanden ist, könne grundsätzlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben – und zwar konkret
- wenn Bürger ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Bundesbehörde einbringen wollen (Bescheidbeschwerde)
- wenn eine Behörde mit der Entscheidung säumig ist (Säumnisbeschwerde)
- wenn ein Bediensteter einer Behörde einen individuellen Befehl ausspricht oder Zwang anwendet und der Betroffene dieses Verhalten für rechtswidrig erachtet (Maßnahmenbeschwerde)
Die neun Landesverwaltungsgerichte sind dagegen in allen Rechtssachen zuständig, die in Vollziehung Landessache sind oder die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden oder der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen sind, außer es wird durch Gesetz anderes festgelegt.
Link: BVwG