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Recht, Tipps, Veranstaltung

D.A.S. ortet rechtliche Fallen am Donauinselfest

Wien. Konzertmitschnitte vom Donauinselfest können teuer werden, warnt Rechtsschutzversicherer D.A.S. das Publikum. Auch auf Unternehmen lauern vor Ort Gefahren.

Das Donauinselfest 2018 steht vor der Tür – es ist eine der größten Veranstaltungen seiner Art in Zentraleuropa. Viele Konzertbesucher warten schon lange darauf, ihre Lieblingsinterpreten live zu sehen.

Nach einem solchen Großevent finden sich im Internet dann unzählige Videomitschnitte der Konzerte – doch die Veröffentlichung, warnt D.A.S., ist nicht erlaubt: Die Hausordnung des Wiener Donauinselfests verbietet die Aufzeichnung von Bild- und Ton für nicht private Zwecke.

Die Abgrenzung, ab wann keine reine private Nutzung mehr vorliegt, sei im Einzelfall schwierig – und Bild- und Tonaufnahmen daher rechtlich äußerst problematisch: „Mit dem Posten von selbst gedrehten Konzertmitschnitten, auf für die Öffentlichkeit zugänglichen Internetplattformen, verstößt man gleich gegen mehrere Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz: Die Rechte der ausübenden Künstler wie Sänger, Musiker und Tänzer und auch gegen Urheberrechte des Texters und Komponisten“, so Ingo Kaufmann, Vorstandsmitglied der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Anwaltliche Abmahnung nicht ignorieren

Auf die Verletzung von Urheberrechten kann zunächst eine anwaltliche Abmahnung folgen, welche keinesfalls unbeantwortet gelassen werden sollte. „Wer zu diesem Zeitpunkt nicht handelt, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Denn neben dem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt können auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Wird zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Anwalt hinzugezogen, sind auch noch die Kosten für den Anwalt zu ersetzen“, so Kaufmann weiter.

Ein rechtlicher Graubereich

Die Zurverfügungstellung von Aufnahmen sei lediglich im privaten Rahmen zulässig, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen Facebook-Gruppe mit einer beschränkten Teilnehmerzahl. Das gelte allerdings nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden.

„Die Einordnung ab wann es sich um eine >Öffentlichkeit< handelt, der ich mein Video zeige, lässt sich nicht allgemein, etwa auf Basis der Personenanzahl, festlegen. Im Kreis der engsten Familie oder unter einzelnen Freunden wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein“, so das D.A.S. Vorstandsmitglied.

Auch Einzelerlaubnis vom Veranstalter problematisch

Auf den meisten Eintrittskarten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den diversen Hausordnungen von Konzerten und Festivals ist meist klar festgehalten, dass Bild- und Tonaufnahmen untersagt sind. Der Versuch, eine Einzelerlaubnis vom Veranstalter einzuholen, sei in den wenigsten Fällen erfolgreich und somit sinnlos. „Der Veranstalter ist in der Regel selbst an Verträge mit den einzelnen Künstlern oder deren Plattenlabels gebunden“, erklärt Kaufmann.

Aber nicht nur das Veröffentlichen von Konzertmitschnitten kann rechtliche Schwierigkeiten verursachen, auch die Nicht-Einhaltung des Jugendschutzgesetzes kann für Eltern und Gastronomen hohe Strafen nach sich ziehen. Die Jugendschutzgesetze werden auf Landesebene geregelt. Deshalb gelten in Wien auch eigene Gesetze zum Alkoholkonsum und zu Ausgehzeiten.

„Für ganz Österreich gilt jedoch einheitlich, dass an Personen unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden darf“, erklärt Kaufmann. Bei Verstößen der Gewerbetreibenden, die im Zweifelsfall nach einem Ausweis fragen müssen, drohen hohe Geldstrafen.

Kinder unter 14 Jahre dürfen in Wien bis 22 Uhr alleine unterwegs sein. Ab 16 Jahre ist eine unbegrenzte Ausgehzeit möglich. „Die von den Bundesländern vorgegebenen Ausgehzeiten sind die maximale Obergrenze. Eltern können daher von ihren Kindern verlangen, schon früher zuhause zu sein. Wird ein Kind oder Jugendlicher von der Polizei außerhalb der erlaubten Ausgehzeiten aufgegriffen, so können Geldstrafen die Folge sein“, so Kaufmann.

Link: D.A.S.

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