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Business, Recht

EuGH kippt Anti-Lohndumping-Regeln, AK will EU-Behörde

Wien. Österreich Regeln gegen Lohn- und Sozialdumping widersprechen EU-Recht, so der EuGH. Die AK fordert nun eine Europäische Arbeitsbehörde.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die österreichische Rechtslage zur Sicherheitsleistung des Auftraggebers nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist (C-33/17).

Dabei ging es um den Fall eines Auftraggebers, der eine slowenische Baufirma mit Dienstleistungen in Österreich beauftragte und nach einer Kontrolle der Baustelle von der Finanzpolizei zur Sicherheitsleistung aufgefordert wurde. Der Auftraggeber tat dies auch (5.200 Euro, die Höhe des noch ausständigen Werklohns der Baufirma).

In der Folge wurde die Baufirma verturteilt, forderte den Auftraggeber aber später auf, sie zu bezahlen. Der resultierende Streit ging bis vor den EuGH, der entschied, dass die österreichische Regelung zu weit geht. Eine Regelung eines Mitgliedstaats,
wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße auferlegt werden können, die gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer
wegen Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte, ist unionsrechtswidrig, so der EuGH.

Damit ist diese Möglichkeit, Strafen bei Lohndumping gegenüber ausländischen Unternehmen zu verhängen nicht mehr gegeben, kritisiert die AK in Österreich: Die andere Möglichkeit, nämlich die grenzüberscheitende Vollstreckung, funktioniere kaum und werde ohne einen europäischen Schiedsrichter auch nie entsprechend funktionieren.

Die – geplante, aber noch nicht umgesetzte – Europäische Arbeitsbehörde sei daher dringender denn je und müsse für die österreichische Bundesregierung Priorität bekommen, fordert die AK.

Mit Strafen über die Grenze

Die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verwaltungsstrafen seien immer schon sehr begrenzt gewesen. Der österreichische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Umständen auf den Werklohn des Auftraggebers zu greifen, erläutert die AK: Bei einem konkreten Verdacht von Lohndumping und zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Vollstreckung können die Behörden gegenüber dem (inländischen) Auftraggeber einen Zahlungsstopp bezüglich des Werklohns verhängen und die Zahlung dieses Werklohns an die Behörde als Sicherheitsleistung für die zu erwartende Verwaltungsstrafe verlangen.

Der EuGH hat nun diese Rechtslage als nicht vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit erklärt. Gegenüber ausländischen Unternehmen gebe es daher im Wesentlichen nur mehr die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Vollstreckung.

Dafür wurden zwar vor einigen Jahren auf EU-Ebene die Rechtsgrundlagen geschaffen, jedoch funktioniert sie in der Praxis nicht bzw. nur selten und ist immer mit einem hohen Aufwand verbunden. Eine Europäische Arbeitsbehörde könnte helfen diese Probleme zu lösen, heißt es.

Link: EuGH

 

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