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Recht, Tools

Deutsche Anwaltskammer gegen Legaltech-Portal: 0 zu 1

Berlin. Die Rechtsanwaltskammer Berlin geht gegen das Portal wenigermiete.de vor, das Mietern Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte bietet.

Es geht dabei um das vor einiger Zeit in Deutschland eingeführte Instrument der „Mietpreisbremse“: Es kann dort zur Anwendung kommen, wo das jeweilige Bundesland einen angespannten Wohnungs­markt fest­gestellt und eine entsprechende Mietbrems­ver­ordnung erlassen hat. Das ist in fast allen Groß­städten sowie zahlreichen weiteren Kommunen der Fall, heißt es bei Stiftung Warentest. Mieter können dann eine Senkung unangemessen hoher Mieten verlangen, was allerdings – so der Vermieter sich weigert – in einen Rechtsstreit münden kann.

Das Portal wenigermiete.de will Mietern die Ermittlung des angemessenen Mietzinses und die Einforderung abnehmen und übernimmt dabei auch das Kostenrisiko, wie die Stiftung Warentest in einem Bericht lobt. Das Portal sieht sich selbst als neuen Legaltech-Anbieter (gestartet ist es 2015) und wird im Erfolgsfall mit der Ersparnis mehrerer Monatsmieten honoriert.

Das Urteil

Laut Fachberichten stört sich die Berliner Anwaltskammer an zwei Hauptpunkten: erstens an der Inkassoerlaubnis des Portals und zweitens an der Eigenbezeichnung „Rechtsdienstleistungsgesellschaft“. Ein erstes Urteil des Landgerichts Berlin ging nun allerdings zugunsten des Legaltech-Portals aus (nicht rechtskräftig). Das Gericht kommt in dem Urteil zu dem Schluss, dass einige der bemängelten Dienstleistungen in Wahrheit gar keine Rechtsdienstleistungen seien.

Diesen Aspekt findet auch die deutsche Wettbewerbszentrale spannend, die auf ihrer Website ausführlich auf das Urteil – obwohl noch nicht rechtskräftig – eingeht. Sie weist darauf hin, dass sie selbst derzeit gegen ein anderes Legaltech-Portal juristisch vorgehe.

Gestritten wird in Deutschland dabei generell um mehrere Aspekte: Erstens was der „schwammige und diffuse“ Begriff Legaltech eigentlich bedeute – und zweitens ob es zumindest dort, wo automatisiert einschlägige Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbracht werden, nicht einer grundsätzlichen gesetzlichen Neuregelung bedürfe.

Wettbewerbs-Institutionen wie der Wettbewerbszentrale (die ein von vielen hundert Mitgliedsunternehmen getragener Verein ist) geht es last but not least auch um die Frage, wie solche Dienstleistungen beworben werden dürfen.

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