Verbraucherkredite. Banken müssen bei vorzeitiger Kreditrückzahlung dem Kunden alle verrechneten Kosten anteilig rückerstatten, so der EuGH.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Folgen einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eines polnischen Kreditnehmers beschäftigt (C-383/18). Der EuGH entschied, dass der Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten hat.
Das bedeutet, dass der Verbraucher auch Anspruch darauf hat, laufzeitunabhängige Kosten wie zum Beispiel eine zu Beginn gezahlte Bearbeitungsgebühr oder eine Vermittlungsprovision teilweise zurückzuerhalten, so der VKI.
Auswirkungen auf Österreich?
„Diese EuGH-Entscheidung hat auch auf Österreich große Auswirkungen. Bisher haben Banken in Österreich den Verbrauchern laufzeitunabhängige Kosten, wie etwa die Kreditbearbeitungsgebühr, bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nämlich nicht zurückgezahlt. Dies entspricht aber nicht der europäischen Verbraucherkredite-Richtlinie, wie der EuGH nun ausgesprochen hat“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Dass sich daraus für die Vergangenheit Ansprüche der Kreditnehmer gegenüber ihrer Bank ableiten lassen, sei denkbar, müsse aber noch näher geprüft werden. Denn die österreichische Regelung erwähnt im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung nur die laufzeitabhängigen Kosten.
„Für die Zukunft sollte gesetzlich jedenfalls schnell klargestellt werden, dass sämtliche Kosten, und damit auch die laufzeitunabhängigen Kosten, bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zu reduzieren sind“, so Gelbmann.