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Recht, Tipps

Coronavirus: Rechtliches für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitsrecht. Das Coronavirus beschäftigt Österreich: Institutionen wie AK Kärnten und Steuerberater TPA haben die häufigsten Arbeitsrechtsfragen zusammengefasst.

So dürfen Arbeitnehmer beispielsweise nur dann eigenmächtig von der Arbeit fernbleiben, wenn eine „objektiv nachvollziehbare Gefahr“ besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken, so die AK Kärnten.

Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Dies gelte aber nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung sei der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt weiter zu bezahlen. Dies gelte für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen. Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz kommen auch für freie Dienstnehmer in Frage, so die AK.

Unter Umständen können Arbeitgeber hierfür einen Kostenersatz beantragen, der vom Bund getragen wird: Unterbleibt die Arbeitsleistung nämlich auf Grund einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhalte er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz, so das Steuerberatungsunternehmen TPA.

Dienstreisen in Krisengebiete

Eine Dienstreise kann laut AK Kärnten dann abgelehnt werden, wenn durch eine Reise die Gesundheit des Beschäftigten in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies sei auf jeden Fall dann zutreffend, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.

Eine solche besteht zum Zeitpunkt dieses Artikels zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt. In diesem Zusammenhang empfiehlt die AK Kärnten eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.

Behördliche Quarantäne

Wenn ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann, sieht das Epidemiegesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen muss.

„Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein entsprechender Antrag zu stellen“, so Wolfgang Höfle von TPA.

 

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