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Business, Recht

Coronavirus: Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Arbeitsrecht. Wirtschaftskanzlei CMS analysiert die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf das Coronavirus: Welche Rechte und Pflichten bestehen.

In ihrer Analyse stellt CMS fest, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist betriebliche Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus zu ergreifen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht müsse der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um die Arbeitnehmer bestmöglich vor Ansteckungen mit dem Coronavirus zu schützen. Der Arbeitgeber müsse daher aktuelle Empfehlungen insbesondere des Gesundheitsministeriums und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beachten und sich über Schutzmaßnahmen mit Arbeitsmedizinern absprechen.

Infizierte müssen Arbeitgeber informieren

Auch wenn Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, dem Arbeitgeber eine Krankheitsdiagnose mitzuteilen, ist beim Coronavirus eine Ausnahme zu machen: Da es sich um eine hochansteckende, meldepflichtige Erkrankung handelt, ist eine unaufgeforderte und unverzügliche Meldung der Erkrankung an den Arbeitgeber Folge der spezifischen arbeitsrechtlichen Treuepflicht.

Denn nur so kann der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern erfüllen und auch seine Rechte nach dem Epidemiegesetz geltend machen. Außerdem ist auch eine Haftung gegenüber den Arbeitskollegen denkbar, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer eine Infektion mit dem Virus verschweigt und schließlich seine Arbeitskollegen ansteckt.

Behörden sind zu informieren

Arbeitgeber sind bei Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend Coronavirus Erkrankungen und Verdachtsfällen zur Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet. Generell empfiehlt CMS, im Fall der Ansteckung eines Arbeitnehmers umgehend Kontakt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der AGES aufzunehmen und Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise einzuholen.

Der Arbeitgeber müsse aufgrund der Fürsorgepflicht andere Arbeitnehmer über die im Betrieb aufgetretene Erkrankung umgehend informieren und allenfalls weitere empfohlene Maßnahmen setzen.

Schutzmasken für Arbeitnehmer

Wenn aufgrund der Umstände und aufgrund der ausgeübten Tätigkeit keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung mit dem Coronavirus besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen von Schutzmasken untersagen.

Gerechtfertigt sei das Tragen einer Schutzmaske bei Tätigkeiten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (Arbeit an Flughäfen, bei Kontakt mit Risikogruppen, etc.) sowie bei Personen, für die eine Ansteckung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko mit sich bringt (z.B. bei geschwächtem Immunsystem, Schwangerschaft).

Ob der Arbeitgeber Arbeitnehmern das eigenmächtige Tragen von Schutzmasken untersagen kann, richte sich also nach einer Interessenabwägung.

Arbeitgeber kann Dienstreisen verbieten

Dienstreisen in Gefahrengebiete könne der Arbeitgeber verbieten, denn sie liegen in der dienstlichen Sphäre. Bei der Entscheidung, ob derzeit Dienstreisen absolviert werden sollen, empfehle es sich, Gefahren mitzuberücksichtigen und gegebenenfalls entsprechend vorausschauend zu planen.

Urlaubsreisen sind Privatsache

Urlaubsreisen fallen hingegen in die private Sphäre, daher habe der Arbeitgeber hier kein Weisungsrecht und kann auch Reisen in Risikogebiete nicht verbieten. Der Arbeitgeber könne von aus dem Urlaub heimkehrenden Arbeitnehmern aber Auskunft verlangen, ob sie ein Gefahrengebiet besucht haben, damit gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer getroffen werden können.

Erkrankt ein Arbeitnehmer auf einer Urlaubsreise in ein bekanntes Gefahrengebiet am Coronavirus, kann eine grob fahrlässig herbeigeführte Krankheit vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert.

Entgelt bei Erkrankung oder Quarantäne

Bei einer Erkrankung am Coronavirus gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Befindet sich der erkrankte Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne, besteht hier keine Besonderheit.

Wird hingegen ein an sich arbeitsfähiger Arbeitnehmer vorsorglich wegen bloßem Verdacht einer Infektion unter Quarantäne gestellt, greife die Sonderregeln des § 32 EpidemieG. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer behördlich verfügten Verkehrsbeschränkung im Sinne des EpidemieG nicht zur Arbeit erscheinen kann. In diesen Fällen trage der Bund die Kosten der Entgeltfortzahlung.

Freistellung von Mitarbeitern

Eine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich jederzeit möglich. Zu beachten sei jedoch, dass gemäß § 1155 ABGB dennoch das Entgelt fortzuzahlen ist, sofern der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist.

Lohn bei Betriebsschließung

Schließt der Betriebsinhaber den Betrieb freiwillig (also ohne behördliche Anordnung), haben die Arbeitnehmer gemäß § 1155 ABGB Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Bei behördlichen Betriebsbeschränkungen greifen hingegen die Regeln des EpidemieG ein, wonach im Ergebnis der Bund die Kosten der Entgeltfortzahlung trägt.

Kinderbetreuung als Grund für Fernbleiben

Bezüglich Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer wegen Schließung der Schule oder des Kindergartens seine Kinder selbst betreut, stellt CMS fest, dass eine Pflege- oder Betreuungsfreistellung gem § 16 UrlG voraussetzt, dass das zu betreuende Kind erkrankt ist. Ohne Erkrankung bestehe daher kein Anspruch auf Pflege- oder Betreuungsfreistellung.

Arbeitnehmer können aber dennoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus wichtigem persönlichem Grund haben (§ 8 Abs 3 AngG), heißt es. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei die rechtzeitige Meldung der Dienstverhinderung und, dass der Arbeitnehmer keine andere zumutbare Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeit für das Kind gefunden hat.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe pro Anlassfall für maximal eine Woche.

Angst kein Grund für Fernbleiben

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben. Allerdings: Bei Arbeitnehmern, bei denen oder in deren nahen Umfeld ein erhöhtes medizinisches Risiko besteht, z.B. Immunschwäche, können aufgrund der Fürsorgepflicht das Recht haben, zu Hause zu bleiben.

Wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken, z.B. da es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu mehreren Ansteckungen gekommen ist, besteht für alle Arbeitnehmer das Recht, zu Hause zu bleiben.

Home Office im Arbeitsrecht

Ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Betriebsmitteln wie Laptop und Diensthandy ausgestattet und hat der Arbeitnehmer auch schon in der Vergangenheit von zu Hause aus gearbeitet, dann kann der Arbeitgeber auch jetzt Arbeit von zu Hause aus verlangen.

Aber auch wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit nicht von zu Hause gearbeitet hat, kann auf Grund der Treuepflicht bzw. ergänzender Vertragsauslegung eine solche Pflicht im Krisenfall bestehen: Dies werde dann der Fall sein, wenn die Arbeit im Betrieb nicht möglich ist (z.B. wegen behördlicher Betriebseinschränkung), der Arbeitgeber die erforderlichen Betriebsmittel für Arbeit von zu Hause aus bereitstellt, und wenn die Arbeit von zu Hause aus dem Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen Wohn- und Familienverhältnisse zumutbar ist.

Link: CMS

 

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