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Bildung & Uni, Recht

Datenschutz in der Coronakrise und danach

Dietmar Jahnel ©Uni Salzburg / Andreas Kolarik

Gesundheitsrecht. Die aktuellen Eingriffe in den Datenschutz sind laut Univ.-Prof. Dietmar Jahnel von der Uni Salzburg notwendig. Nach der Krise seien diese aber sofort wieder aufzuheben, so sein Fazit.

Zugriff auf Handy-Daten, Tracking mittels Rotes-Kreuz-App, Analyse von Bewegungsprofilen: All das bedeutet erhebliche Eingriffe in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz, so Univ.-Prof. Dietmar Jahnel, Fachbereich Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht der Uni Salzburg.

„Gesundheit geht vor Datenschutz, wird jeder Politiker an dieser Stelle sagen. Grundsätzlich zu Recht, aber dennoch ist Vorsicht geboten“, so Jahnel.

„Einschränkung ist explizit möglich“

Dass das Grundrecht auf Datenschutz ein ganz wichtiges Element eines freien, liberalen Rechtsstaates bildet, sei nicht zuletzt durch die Datenschutz-Grundverordnung ins „breite Bewusstsein der Menschen“ gerückt, hält Jahnel in einer Aussendung der Uni fest.

In einem Krisenfall, wie dem jetzigen, sei die Gesundheit der Menschen schützenswerter als deren Privatsphäre: „Das war auch den Gesetzgebern bewusst, sowohl dem europäischen als auch dem österreichischen. So ist eine Einschränkung des österreichischen Grundrechts auf Datenschutz explizit möglich, vor allem mit Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund von Gesetzen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind.“

Eingriffe müssen „verhältnismäßig“ sein

Auch die Datenschutz-Grundverordnung erlaube die Verarbeitung von Gesundheitsdaten mit Einwilligung, zur Behandlung im Gesundheitsbereich oder zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, so Jahnel.

Aber, und dies sei die für einen Rechtsstaat entscheidende Einschränkung: „Alle derartigen Eingriffe dürfen nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Das heiße, sie müssen zum jeweiligen Zeitpunkt nicht nur geeignet sein, dem Gesundheitsschutz zu dienen, sondern sie müssen auch „erforderlich und verhältnismäßig“ sein, so Jahnel.

Darüber hinaus bestehe eine strenge Zweckbindung: Die einmal gesammelten Daten dürfen also nicht für andere Zwecke als die des Gesundheitsschutzes weiterverwendet werden: „Mit anderen Worten: Die österreichische und ebenso die europäische Verfassung sieht eine laufende Kontrolle der Notwendigkeit der Grundrechtseinschränkungen vor und hat damit quasi ein Ablaufdatum der getroffenen Maßnahmen eingebaut. Ist der Zweck einmal erreicht, dann müssen diese wieder aufgehoben werden“, so Jahnel.

Nach Krise sofort wieder aufzuheben

Würden Grundrechtsbeschränkungen nach Bewältigung der Corona-Krise uneingeschränkt weiter bestehen bleiben, würde der Verfassungsgerichtshof diese Gesetze umgehend beseitigen: „So geschehen vor kurzem durch die Aufhebung der Ermächtigung der Sicherheitspolizei zur Installation sogenannter Bundestrojaner auf Computern zum Abhören von verschlüsselten Nachrichten, noch ehe diese überhaupt wirksam geworden ist“, so Jahnel.

„In einer Krise wie der jetzigen sind notwendige und verhältnismäßige Grundrechtseingriffe durch den Staat zulässig. Nach Ende der Krise sind diese aber sofort wieder aufzuheben, auch wenn sich die Menschen möglicherweise an die eine oder andere Maßnahme gewöhnt haben sollten“, so das Fazit von Jahnel.

 

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