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Recht

Scheidung nach Urlaubsflirt: Die Uhr tickt 6 Monate lang

Susanna Perl ©Richard Tanzer

Eherecht. So mancher Urlaubsflirt sorgt nach den Sommerferien für ein unsanftes Erwachen. Die entscheidende Frist beträgt sechs Monate, so Familienanwältin Susanna Perl.

Wenn der Partner den Urlaubsflirt als ehestörend empfindet, kann auch ein Flirt zu einem Scheidungsgrund werden, der einen teuer zu stehen kommt. Bis zu 6 Monate hat der Ehepartner Zeit, um zu bestimmen, ob er deswegen eine Scheidung möchte.

Gerade im Urlaub sind Geplänkel schnell passiert. „Man ist entspannt, fühlt sich weit von seinen Alltagspflichten entfernt und lernt jemanden netten kennen“, schildert Susanna Perl, Partnerin bei der Familienrechtskanzlei Gärner Perl Rechtsanwälte.

Fremdgehen im Urlaub sei mitunter ein Grund, warum in der Zeit nach den Sommerferien die meisten Ehen zu Bruch gehen. Für Scheidungsanwälte herrsche im Herbst daher Hochbetrieb. „In diesem Bereich gibt es viele Missverständnisse“, so Perl: „Viele Menschen wissen gar nicht, ob so ein Sommerflirt überhaupt ein Scheidungsgrund ist.“ Aus ihrer Sicht ist wichtig zu wissen:

  • Der Urlaub ist keine Ausnahmesituation. Der Sommerflirt gilt als etwas Oberflächliches. Trotzdem kann er schwere Konsequenzen haben – bis hin zur schuldhaften Scheidung. „Das Argument, es sei nur eine Urlaubsentgleisung, ist vor Gericht irrelevant. Das gilt doppelt, wenn es schon öfter zu solchen Affären gekommen ist“, so Perl.
  • Ein Seitensprung erfordert nicht unbedingt Sex. Ein Flirt muss nicht im Geschlechtsverkehr münden, um eine Eheverfehlung darzustellen. Ob etwa Küssen und Händehalten mit einer Urlaubsbekanntschaft für die Ehe unzumutbar sind, entscheide in erster Linie der Ehepartner, der dann die Option hat, deswegen die schuldige Scheidung einzureichen. In einem strittigen Verfahren entscheide das Gericht wie sehr das Flirtverhalten tatsächlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Vom Ausmaß der Eheverfehlungen hänge die Höhe der Unterhaltszahlungen ab: Sie hat also direkte finanzielle Folgen für den Rest des Lebens.
  • 6 Monate Zeit für Konsequenzen. Der betrogene Partner hat sechs Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob er oder sie aufgrund dieses Fremdgehens die schuldige Scheidung einreichen möchte. „Das wissen die wenigsten: Man muss sich nicht sofort entscheiden“, sagt Perl. „Allerdings darf man seinem Partner in diesen sechs Monaten nicht verzeihen.“ Auch Sex werde vor Gericht als „verzeihen“ gewertet.

Es bleibt Zeit zum Nachdenken

Allen, die ihre Partner bei einem Seitensprung erwischt haben, rät Perl, sich Zeit zu lassen und die Optionen genau zu überdenken. „Lassen Sie sich nicht vom Partner dazu drängen, zu vergeben und zu vergessen oder eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Verletzte Gefühle zu haben und unsicher zu sein, ist in dieser Situation natürlich. Es ist wichtig, diesen Gefühlen Raum zu geben. Man kann vom Partner dafür durchaus Verständnis verlangen.“

Wer weitere Schritte plant, etwa eine Trennung, sollte Rat suchen, bevor er das dem Partner mitteilt. „Wir erleben es leider immer wieder: Wer im Zorn seine Scheidungsabsicht sofort verkündet, schadet sich damit in Konsequenz selbst. Eine Rechtsberatung ist hier wesentlich“, meint Perl.

 

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