Familie & Recht. Zahlen Unterhaltsverpflichtete den Kindesunterhalt nicht, sorgt die Justiz auf Antrag für einen „Unterhaltsvorschuss“: Die Beträge steigen 2023 an, so das Justizministerium.
Zahlt ein(e) Unterhaltsverpflichtete(r) den Kindesunterhalt nicht, sorgt der Staat dafür, dass dem Kind das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht: Die Justiz gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss. Die Justiz nehme den Kindern damit sowohl die Mühen des Inkassos als auch das Risiko der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab, heißt es in einer Aussendung. Der Staat fordert die Beträge dann von der bzw. dem Unterhaltsschuldner*in zurück.
Pandemie brachte Sonderbestimmungen
Die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossenen Sonderbestimmungen brachten ab März 2020 eine weitere Erleichterung: Vorschüsse werden auch dann gewährt, wenn das Kind keinen Exekutionsantrag bei Gericht einbringt.
Die Folgen der Pandemie führen nämlich dazu, dass Unterhaltspflichten vermehrt nicht erfüllt werden: Auch manche an sich zahlungswillige und -fähige Unterhaltspflichtige verfügen derzeit nicht über die Mittel, um die geschuldeten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Durch einen Exekutionsantrag könnte mitunter sogar ihr Arbeitsplatz gefährdet werden. Das wäre kontraproduktiv, heißt es weiter.
Solche Vorschüsse aufgrund der Corona-Sonderbestimmungen werden aber längstens für ein halbes Jahr gewährt. Diese Regelung gilt vorläufig bis 30. Juni 2023. Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.
Der Unterhaltsvorschuss werde ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens fünf Jahre gewährt und von der Justiz (den Präsident*innen der Oberlandesgerichte) jeweils am 1. eines Monats im Voraus ausbezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des minderjährigen Kindes ab und ist – abhängig von verschiedenen Faktoren – entweder mit einem Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen. Mit 1. Jänner 2023 werden demnach die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht:
- Der Höchstbetrag wird auf 725,67 Euro (bislang 673,53 Euro) angehoben.
Die festen Beträge werden wie folgt erhöht:
- Kinder, die bisher 236,00 Euro erhielten, erhalten 254,00, Euro
- Kinder, die bisher 337,00 Euro erhielten, erhalten 363,00, Euro
- Kinder, die bisher 438,00 Euro erhielten, erhalten 472,00. Euro
Die Vorschüsse werden von den Kinder- und Jugendhilfeträgern sowie der Justiz von den Unterhaltsschuldner*innen wieder hereingebracht. Eine Verjährung ist dabei ausgeschlossen, so das Justizministerium: Der Einbringungserfolg liege derzeit bei knapp 70 Prozent.