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Business, Motor, Recht

Falsches Abstellen von E-Rollern wird teuer, warnt D.A.S.

Johannes Loinger ©D.A.S. / Foto Wilke

Strafen drohen. Die immer beliebteren E-Roller prägen das Stadtbild. Doch wer sie sorglos auf Gehsteigen abgestellt, riskiert Sachschäden und Strafzahlungen, warnt Rechtsschutzversicherer D.A.S.

Falsches Parken von Rollern kann nicht nur zu Verwaltungsstrafen führen, die Fahrzeuge können auch von den Behörden entfernt werden. In den Nutzungsvereinbarungen der Vermietungsunternehmen wird auf die genauen Geschäftszonen sowie Parkmöglichkeiten hingewiesen. Das Befahren von Zebrastreifen, Gehsteigen sowie Fußgängerzonen ist grundsätzlich verboten, warnt die D.A.S.

Ein prägendes Element im Stadtbild

In größeren Städten sieht man sie überall stehen und liegen: E-Scooter. „Diese Fahrzeuge stellen ein einfaches und flexibles Transportmittel für Kurzstrecken dar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Dass diese elektrischen Fortbewegungsmittel beliebt sind, verdeutlichen auch die Zahlen. Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit wurden im Jahr 2019 rund 30.000 Stück in Österreich verkauft. Dazu kommen unzählige Mietroller. Allein in der Bundeshauptstadt sind rund 6.200 elektrische Roller registriert.

Sicherheitsrisiko durch falsches Abstellen

„Mit der Beliebtheit häufen sich jedoch auch Probleme mit Rollern. Sorglos abgestellte E-Roller sorgen für Unmut und können auch ein Sicherheitsrisiko darstellen“, so Loinger: „Insbesondere gemietete E-Roller verleiten des Öfteren ihre Benutzer zur Nachlässigkeit. Immer wieder erfahren wir von verstellten Gehsteigen oder Hauseingängen. Gerade für ältere Menschen können diese schnell zur Stolperfalle werden.“

Wenn ein nachlässig abgestellter Roller umfällt, kann er bei parkenden Fahrzeugen Sachschäden verursachen. Etwa durch Schrammen oder Kratzer. Aus Personen- oder Sachschäden können schnell zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die bei Verschulden vom Verursacher zu tragen sind.

Abstellen auf Gehsteigen reglementiert

E-Roller sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen können oder den Verkehr behindern. „Auf Gehsteigen dürfen Roller fahrbahnseitig nur im rechten Winkel und nur dann abgestellt werden, wenn der Gehsteig breit genug ist. In der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien sind hierfür vier Meter festgelegt. Ansonsten gilt eine Mindestbreite von 2,5 Metern“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Strengere Regeln für E-Scooter-Verleiher

Durch die in den letzten Jahren stark gestiegene Anzahl von Leih-E-Scootern und den damit verbundenen Problemen, wurden die Regeln für Verleihfirmen verschärft:

  • Neben einer Reglementierung von maximal 1.500 Stück pro Anbieter, dürfen in den Bezirken 1, 2 bis 9 und 20 jeweils nur mehr 500 E-Scooter von einem Unternehmen angeboten werden.
  • Werden in den Bezirken außerhalb des Gürtels E-Scooter verliehen, müssen die Anbieter mindestens 500 Stück aufstellen.

„Mieter müssen den Nutzungsbedingungen zustimmen, sodass sie verpflichtet werden, die Roller ordnungsgemäß abzustellen. In den Apps der Betreiber sind die jeweiligen Zonen auf Karten ersichtlich, in denen die E-Scooter gefahren und abgestellt werden dürfen. Es kann teuer werden, die gemieteten E-Scooter außerhalb des Geschäftsgebietes zu parken. So verlangen die einzelnen Anbieter dafür bis zu 100 Euro“, so der CEO.

Vermieter haben von Montag bis Samstag zwei Stunden Zeit nicht korrekt abgestellte E-Roller zu entfernen oder umzuparken. An Sonn- und Feiertagen haben Vermieter jedoch sechs Stunden Zeit. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden die E-Roller durch die Behörde entfernt. Die entstandenen Kosten für die Entfernung, für eine achtwöchige Aufbewahrung sowie Verwaltungsstrafen, müssen die Vermieter tragen.

Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen verboten

Das Bewegen eines E-Rollers auf Fahrradwegen und Straßen ist genauso gestattet wie – bei konkreter Erlaubnis – das Fahren gegen Einbahnstraßen. Verboten ist grundsätzlich das Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen sowie Fußgängerzonen. Ausnahmen sind beispielsweise durch Verordnung der Behörde möglich.

„Sollte eine Benutzung von Gehsteigen und Gehwegen gestattet sein, so ist aber Schrittgeschwindigkeit einzuhalten oder die Fahrgeschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Die anzuwendenden Bestimmungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ‚Rollerfahren‘. Dort wird auf eine analoge Anwendung der für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften verwiesen“, erklärt Loinger.

Schutz der privaten Haftpflicht-Versicherung prüfen

Bei Verstößen gegen die StVO wird immer derjenige bestraft, der die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen hat. „Daher ist es für die Benützung auch irrelevant, ob es sich um einen gemieteten Roller oder den eigenen handelt“, so Loinger.

Privatpersonen sollten sich informieren, ob die eigene Haftpflichtversicherung der Haushaltsversicherung die Kosten bei Unfällen deckt, empfiehlt die D.A.S.

 

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