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Recht

Neues bei der Justiz: Weisungen und Beugehaft

©Parlamentsdirektion / Johannes Zinner

Parlament. Justizministerin Zadić berichtet über 52 ministerielle Weisungen nach Verfahrensbeendigung. Und die verfassungswidrig geregelte Beugehaft bekommt eine neue Fassung.

Im Zeitraum von 2014 bis 2020 erteilte das Justizministerium 52 Weisungen, nachdem das zugrunde liegende Verfahren bereits beendet war, wobei in drei Verfahren davon je zwei Weisungen erteilt wurden. Wie aus dem nun dem Parlament vorliegenden Weisungsbericht von Justizministerin Alma Zadić hervorgeht, lautete in 18 Fällen die Weisung auf Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens oder auf Durchführung von konkreten Erhebungen zum Gegenstand.

Drei Mal lautete die jeweilige Weisung auf Erhebung einer Anklage, in vier Fällen war der Weisungsgrund die Einstellung des Verfahrens oder die Zurückziehung der Anklage, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Zehn Weisungen betrafen die Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage, in vier Fällen trat das Ministerium für die Erhebung von Rechtsmitteln ein. 13 Weisungen verbucht der Bericht unter der Rubrik „Sonstige“.

Mit 34 Weisungen (65,4%) lag der regionale Schwerpunkt beim Oberlandesgericht Wien. Zwölf Weisungen betrafen Verfahren aus dem Bereich des OLG Graz, das OLG Innsbruck verzeichnete vier, das OLG Linz zwei Fälle.

Novelle zur Beugehaft nach VfGH-Urteil

Die Beugehaft hat der Verfassungsgerichthof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben. Damit dieses Zwangsinstrument der Vollstreckungsbehörden nicht mit 31. Dezember 2021 ersatzlos außer Kraft tritt, schlage die Bundesregierung nun eine Novellierung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vor, also des Gesetzes, das der Beugehaft zugrundeliegt.

Besonders wenn Delinquenten eine Geldstrafe nicht bezahlen können, wären deren Verpflichtungen ansonsten nicht zu erzwingen, so die Erklärung.

Die neue Regelung

  • Im Novellenvorschlag wird eine höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft von einem Jahr festgelegt.
  • Zudem sieht er ein Rechtsmittel nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde vor, erweitert also den Rechtsschutz.

Grundsätzlich sei die Vollstreckung der Beugehaft in Österreich die Ausnahme, wird in den Erklärungen betont: Üblicherweise finde man mit Geldstrafen als Beugemittel das Auslangen. Genutzt wird die Beugehaft demnach vor allem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), da die betroffenen Rechtsunterworfenen häufig vermögenslos seien.

 

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