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Business, Recht

VKI punktet vor Gericht gegen Immobilienverwalter

©ejn

Wien. Der VKI hat gegen Immobilienverwalter Fernkorn vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) Recht bekommen. Es geht um Mietregeln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Immobilienverwalter Fernkorn geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren 51 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens.

Warum gestritten wurde

Mehrere der vom VKI angefochtenen Bestimmungen betrafen die Frage, welche Instandhaltungspflichten dem Vermieter obliegen und daher nicht den Mieterinnen und Mietern angelastet werden dürfen, so der VKI. Klauseln, mit denen Mieter generell zur Instandhaltung des Mietgegenstands und zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten bei Elektro- und Wasserleitungen, Antennen, Beheizungsanlagen, sanitären Einrichtungen und Elektrogeräten verpflichtet werden, sind laut OLG Wien unzulässig.

Ebenfalls unrechtmäßig ist eine Bestimmung, wonach die Mieter Silikonfugen im Badezimmer jährlich überprüfen und regelmäßig reinigen müssen. Die übliche Abnutzung des Mietgegenstandes wird nämlich bereits durch den Mietzins abgegolten. Eine solche Klausel ist gröblich benachteiligend, urteilte das Gericht.

Zudem ging es um unzulässige Verbote. So durften beispielsweise Mieterinnen und Mieter in den Wohnungen keinerlei beruflicher Tätigkeit nachgehen, sodass auch Homeoffice Arbeit nicht zugelassen war. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien habe alle 51 eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden. Das Urteil ist laut VKI rechtskräftig (OLG Wien 30.9.2021, 4 R 23/21p, Klagsvertreter Walter Reichholf).

 

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