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Business, Recht

Was sich durch das neue Tierschutzgesetz ändert

©Parlamentsdirektion / Johannes Zinner

Wien. Das umfassende Tierschutzpaket von ÖVP und Grünen hat den Gesundheitsausschuss des Nationalrats erreicht: Viele der neuen Vorschriften sind recht streng, sie treten teilweise aber erst mit Ende des Jahrzehnts in Kraft.

Ein endgültiges Verbot für das Schreddern von Küken, mehr Bewegungsfreiheit für Rinder sowie strengere Bestimmungen für den Transport von Tieren sind einige der zentralen Punkte, die das von ÖVP und Grünen vorgelegte umfassende Tierschutzpaket enthält, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.

Weiters komme es zu Verschärfungen im Bereich der „Qualzucht“: Tiere mit solchen Merkmalen dürfen demnach weder importiert, vermittelt noch beworben werden. Außerdem soll die Rolle der Tierschutzombudspersonen in den Ländern im Rahmen von Verfahren nach dem Tiertransportgesetz gestärkt werden.

Kein Schreddern von Küken, keine Anbindehaltung bei Rindern

  • Der Initiativantrag sieht im Konkreten vor, dass in Hinkunft das Schreddern von lebendigen Küken verboten ist. Lebensfähige Küken dürfen nur dann getötet werden, wenn dies der Futtergewinnung dient. Sollte eine geschlechtliche Früherkennungsmethode angewandt werden, dann darf diese ab dem 7. Bebrütungstag nur mit Betäubung eingesetzt werden. Nach dem 14. Bebrütungstag ist eine Aussortierung von Küken im Embryonalstadium gänzlich verboten.
  • Mit dem vorliegenden Paket soll auch die ganzjährige, permanente Anbindehaltung von Rindern beendet werden. Die Bestimmung, wonach Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten, adäquater Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren ist, soll aber erst nach einer langen Übergangsfrist ab 1.1. 2030 in Kraft treten.

Bei Schweinen wird vorerst nur evaluiert

Im Bereich der Schweinehaltung gibt es den Auftrag an den Gesundheitsminister und den Landwirtschaftsminister, bis zum 31.12.2026 ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung durchzuführen. Insbesondere sollen die Beschaffenheit des Bodens sowie die Perforationsdichte und der Einsatz von Beschäftigungsmaterial untersucht werden. Etwaige Fortschritte hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich sollen alle zwei Jahre im Rahmen eines eigenen Kapitels im Grünen Bericht dargestellt werden.

Es wird weiters festgelegt, dass generell keine Säugetiere mehr geschlachtet werden dürfen, die sich im letzten Drittel ihrer Trächtigkeit befinden. Es wird zudem verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben.

Weiters wird verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen, zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Dafür gibt es ganz wenige Ausnahmen, wie etwa die Weitergabe des Tiers im Wege der Erbschaft. Außerdem werden grundsätzlich das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, untersagt.

Strenge Regelungen sollen auch für das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur Abgabe gelten. Dies ist nur in wenigen Bereichen gestattet (z.B. Tierheime, Zucht, Landwirtschaft etc.). Ausgenommen ist auch das Suchen von Interessent*innen für einzelne Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bzw. ihrer bisherigen Halterin bleiben können.

Tierhandel im Internet wird stärker überwacht

Da der Handel mit Tieren vermehrt im Internet stattfindet, wurden auch die diesbezüglichen Bestimmungen überarbeitet, heißt es in der Begründung des Antrags. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern verlangen zu können sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten sollen Übertretungen leichter geahndet werden können.

Außerdem werden die Tierschutzombudspersonen der Länder juristisch gestärkt. Sie erhalten Parteistellung in Verfahren nach dem Tiertransportgesetz.

Einige Bestimmungen dienen der Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union. Darunter fällt unter anderem die Ausarbeitung von Leitfäden über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, zu der die Wirtschaftskammer und die Landwirtschaftskammer berechtigt werden. Die Prüfung obliegt dem Gesundheitsminister, der diese Leitfäden an die Europäische Kommission übermitteln muss. Als Kontaktstelle soll die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz fungieren.

Tiertransportgesetz bringt Verschärfungen und höhere Strafen

Bei Tiertransporten kommt es zu Verschärfungen, etwa durch strengere Bestimmungen, höhere Strafen und kürzere Transportzeiten. So wird der Transport von Kälbern erst frühestens ab einem Alter von drei Wochen gestattet sein. Unabdingbare innerösterreichische Transporte sind eingeschränkt auf eine Distanz von maximal 100 km weiterhin möglich. Ebenso ist der Transport auf Almen bzw. Weideflächen zulässig. Transporte von Kälbern, Lämmern, Zickeln, Fohlen und Ferkeln an einen Bestimmungsort außerhalb Österreichs sind ab drei Wochen bei Einhaltung von genau festgelegten Ruhezeiten möglich. Bei einem kürzeren Transport innerhalb von Österreich kann diese Altersgrenze unterschritten werden.

Generell verboten ist der Export von Mast- und Schlachttieren in Drittländer. Was den Transport von erwachsenen Zuchtrindern angeht, so kommt dabei ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung. Jedenfalls zulässig ist es, Zuchtrinder auf der Straße zu transportieren, wenn der Bestimmungsort unter Berücksichtigung von nur einer 24-stündigen Ruhezeit erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass die Beförderungsdauer maximal 82 Stunden betragen darf. Transporte an Bestimmungsorte, die außerhalb dieser Distanz liegen, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Exporte im Zuge eines Herdenaufbauprogrammes durchgeführt werden. Bei Verstößen gegen die Transportauflagen können Strafen bis zu 5.000 € verhängt werden.

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