Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

VKI gewinnt Verbandsklagen bei der Umsetzung des Zahlungsdienstegesetzes

Wien. Seit 1.11.2009 gilt in Österreich das neue Zahlungsdienstegesetz. Es untersagt die Belastung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte – etwa bei Zahlscheinen. Trotzdem änderten manche Firmen Ihre Kundenverträge nicht, was zu Beschwerden beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte.

Das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien entschieden nun in zwei Fällen für die Durchsetzung der neuen Gesetzgebung gegen einen Mobilfunkbetreiber und ein Fitnesscenter.

Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten. Dieses sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Dennoch haben manche Unternehmer nichts in der Praxis geändert und schreiben dieses Entgelt weiter zur Zahlung vor. „Wir haben hunderte Beschwerden empörter Kunden, dass das Zahlungsdienstegesetz von Unternehmer einfach ignoriert wird“, sagt Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

Könnte noch bis zum OGH gehen

Der VKI hat daher musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p) gewonnen, so der VKI. Das Gericht stellte klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwarf die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtswidrig wäre.

„Es freut uns, dass wir sehr rasch ein wohlbegründetes Ersturteil erlangen konnten. Wir gehen aber davon aus, dass die Beklagten Berufung erheben werden und letztlich der Oberste Gerichtshof entscheiden muss“, so Jungwirth.

In einem anderen Verbandsklageverfahren gegen ein Fitness-Center stand eine ähnliche Klausel auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Zahlscheinentgelte verbiete.

„Wir raten allen Kunden, von denen eine Zahlscheingebühr eingehoben wird, schriftlich gegenüber dem Unternehmen klarzustellen, dass weitere Zahlungen des Zahlscheinentgeltes kein Anerkenntnis darstellen, sondern nur vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung bezahlt werden“, erklärt Jungwirth. „Wenn dann eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, werden diese Unternehmen die kassierten Entgelte den Kunden zurückzuzahlen haben.“

Link: VKI

Weitere Meldungen:

  1. „Konsumdialoge“ ab 11. Mai zu Lieferkettengesetz & Co
  2. Stornierte Reisen: VKI fordert Absicherung von Gutscheinen
  3. Freizeitangebote: Derzeit keine Zahlungsverpflichtung
  4. VKI kritisiert Produktsicherheit bei Online-Käufen