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Recht

Wirtschaftskammer: VwGH-Urteil bremst Infrastrukturprojekte

Wien. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Infrastrukturvorhaben (Autobahnen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) sorgt ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für Verunsicherung bei Investoren, so die Wirtschaftskammer: Diesem Erkenntnis zufolge schiebt sich zwischen einen UVP-Bescheid des Verkehrsministeriums und dem Verwaltungsgerichtshof noch eine weitere Instanz, nämlich der Umweltsenat.

Das bedeute, dass dieser mit sämtlichen Parteien und mitwirkenden Behörden ein umfassendes Verfahren durchzuführen hat – womit die Projekte verzögert würden, heißt es.

„Für die betroffenen Infrastrukturprojekte ergeben sich daraus schwerwiegende Verfahrensverzögerungen“, so Stephan Schwarzer, Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Jede Partei könne nun einfach mit einer Berufung die Gültigkeit einer Genehmigung bis zu ihrer Bestätigung durch den Senat aufschieben. Jetzt räche sich, dass der Gesetzgeber im UVP-Gesetz den Infrastrukturvorhaben vorenthalten habe, was bei allen anderen Projekten möglich ist: nämlich eine volle Verfahrenskonzentration.

Denn der vom VwGH nun festgelegte Instanzenzug betreffe nur das vom Verkehrsministerium zu führende Verfahren, daneben gebe es aber noch mindestens zwei weitere Verfahren bei anderen Behörden mit einem Instanzenzug zum Unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslands. Erst wenn alle Verfahren positiv abgeschlossen sind, kann die Autobahn oder die Eisenbahnverbindung errichtet werden.

Klarstellungen gefordert

Durch den neuen Instanzenzug verschiebe sich die Realisierung von Verkehrsprojekten in vielen Fällen um ein Jahr oder mehr. Es sei daher aus Sicht der WKÖ dringend geboten, verfassungs- und europarechtlich erlaubte Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Hier gehe es in erster Linie um die volle Verfahrenskonzentration, die die Wirtschaft schon bei der Erlassung des UVP-Gesetzes auch für Verkehrsprojekte gefordert hat. Bei allen anderen Vorhaben habe der Gesetzgeber festgelegt, dass der Bescheid der UVP-Behörde alle sonst erforderlichen Bescheide von Fachbehörden ersetzt. Nur den Verkehrsverbindungen habe der Gesetzgeber diese wichtige Beschleunigungsmaßnahme vorenthalten.

Besondere Rechtsunsicherheit für Investoren schafft laut WKO der Hinweis des VwGH, wonach der Umweltsenat als Berufungsinstanz für UVP-pflichtige Verkehrsvorhaben zwar EU-rechtlich geboten sei, aber dem österreichischen Verfassungsrecht widerspreche, das die Überprüfung der Entscheidung oberster Organe (BMVIT) nicht zulässt. „Hier heißt es rasch die Rechtssicherheit durch eine Klarstellung im UVP-Gesetz wieder herzustellen“, urgiert Schwarzer.

Link: WKO-Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik

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