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Recht

Kreative werden streitlustiger: Ideenschutz und Urheberrecht als heißes Thema

Wolfgang Maier © Maier

Wien. „Man hat meine Idee geklaut!“ Probleme wie dieses beschäftigen die österreichischen Kreativberufe häufig, sagt Wolfgang Maier, auf die Kreativen spezialisierter Anwalt aus Wien. Maier hat früher selbst Filme produziert, er hat einschlägige Fachbücher zum Recht der Werbeagenturen und in der Filmbranche geschrieben und vor kurzem die unabhängige österreichische Filmproduktion „Blue Moon Down“ beraten. „Es wird heute eindeutig öfter vor Gericht gegangen als früher.“

Ein wichtiger Grund für die Zunahme an Rechtsstreitigkeiten ist etwa die Verbreitung des Internet. Das betrifft nicht bloß die bekannte Problematik der Raubkopien von Musik, Filmen und Software, sondern geht weit darüber hinaus: Wird etwa ein Foto auf einer Website als Gestaltungsmittel eingesetzt, ohne dass der Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigte – also der Fotograf – seine Einwilligung erteilt hat, so ist es heutzutage viel leichter als früher, dieses aufzufinden und dagegen vorzugehen.

Maier: „Wird ein Foto ohne Zustimmung des Rechteinhabers in einem Prospekt verwendet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass es entdeckt wird. Im Internet hingegen kann man heutzutage bereits mittels Software nach seinen Werken suchen und Urheberverletzungen aufspüren.“

Hier ist der Fall klar: ohne Einräumung einer Werknutzungsbewilligung bzw. eines Werknutzungsrechtes am Foto keine Verwendung. Doch in der Praxis beginnen die Nöte der Kreativen an einem viel früheren Punkt des Schöpfungsprozesses. „Was immer wieder kommt ist die Frage, ob und wie Ideen oder Gedanken schützbar sind.“

Denn ob Werber oder Filmemacher, um eine Idee in die Praxis umzusetzen, muss man sie einem potentiellen Auftraggeber präsentieren. Nur zu oft passiert es dann, dass der Kunde die Idee zwar umsetzt – aber mit einem anderen Partner. „Und dann kommt der Ausruf: Hilfe, der hat meine Idee geklaut.“ Doch auf die Frage, ob das denn erlaubt sei, gibt es eine klare Antwort, sagt Maier: „Ja, man darf, wenn die Idee nicht in einer bestimmten Form festgelegt wurde.“

Denn eine reine Idee oder Gedanken an sich sind nach dem Urheberrechtsgesetz nicht schützbar – Gegenstand des Urheberschutzes ist nämlich eine bestimmte Formung eines Stoffs, wobei der Schutz unabhängig von der körperlichen Festlegung greift. Ein Filmproduzent, dem z.B. ein Film über das Leben einer berühmten Persönlichkeit vorgeschlagen wird, kann also ohne weiteres einen solchen Film auch ohne Zustimmung des Ideenlieferanten drehen, aber er darf dafür nicht dessen ausgearbeitetes Konzept bzw. gar das Drehbuch dafür verwenden. „Denn Exposés und Treatments sind als Formung und Ausgestaltung der Idee bereits geschützt“, so Maier. „Dennoch existieren in der Praxis mehrere Möglichkeiten, um doch einen gewissen Schutz zu erhalten.“

Dazu gehören etwa:

  • Es wird schon vorab vertraglich eine Unterlassungs- bzw. Geheimhaltungsvereinbarung getroffen (können meist nur sehr prominente und begehrte Kreative durchsetzen)
  • Es wird gleich ein ausgearbeitetes Konzept vorgelegt, das dann geschützt ist (es muss dafür die nötige „Individualität“ haben; Maier: „Je besser ausgearbeitet, desto besser der Schutz.“)

Maier selbst verwendet für seine Klienten einen „Disclaimer“ am Anfang jedes Konzepts, E-Mails, Briefs, in dem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich mit widerspruchsloser Übernahme des Konzepts verpflichtet, die Verwendung und Weiterverbreitung an dritte Personen zu unterlassen und den Inhalt des Konzeptes geheim zu halten.

Es bringt dagegen nichts, das Konzept „eingeschrieben per Post an sich selbst zu schicken. Denn damit kann man zwar beweisen, dass man der Urheber ist, hierdurch tritt jedoch kein Werkschutz ein. Der Werkschutz beginnt vielmehr mit Vollendung des Werkes und unabhängig davon, ob der Urheber geschäftsfähig ist oder nicht“, klärt Maier auf. Die Maßnahme mit der eingeschriebenen Postsendung dient lediglich als Ergänzung zu den übrigen Maßnahmen und erleichtert die Beweisbarkeit der Urheberschaft.

Es kommt jedoch auf die Kreativen ein weiteres Problem zu: Ein ausgearbeitetes Konzept, ein Exposé, das Treatment eines Films bzw. das Drehbuch sind zwar geschützt, doch der Empfänger kann sich immer noch daraus sozusagen inspirieren lassen, warnt Maier: „Aus einem Werk Passagen zu entnehmen, welche selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind, ist zulässig“. Auch von Werbeagenturen präsentierte Slogans können als Sprachwerke im Sinn des § 1 Abs. 1 UrhG geschützt sein, doch reichen hier oft schon geringfügige Änderungen aus, um den Schutz zu unterlaufen.

Titelschutz kann helfen

Eine weitere Möglichkeit, sich gegen die Verwendung von Slogans und Titel zur Wehr zu setzen, ist der ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelte Titelschutz. Dieser greift unabhängig davon, ob der Titel nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz genießt. Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 80 Abs. 1 UrhG). Wird ein bestimmter Titel für ein Werk im geschäftlichen Verkehr verwendet, so darf ein anderer ihm sozusagen nicht zu nahe auf den Pelz rücken, indem er ähnliche Titel einsetzt. Es gibt eigene Titelschutzmagazine, bei denen Titel eingetragen werden können – damit ist die Verwendung im geschäftlichen Verkehr jedenfalls gegeben und nachweisbar.

Das Markenrecht

Auch die Eintragung eines Titels als Wort- oder Bildmarke nach dem Markenschutzgesetz wäre denkbar. Hier beginnt der Schutz – ohne besondere Voraussetzungen – mit der Markenrechtseintragung. Der Sinn dahinter ist, dass niemand z.B. ein besonders griffiges Kennzeichen benützen darf, wenn es für dieselbe Waren- und Dienstleistungsklasse eingetragen ist.

Maier: „Das Bedürfnis, fremde Werke unentgeltlich zu verwenden, ist in der Praxis sehr stark. Das Problem ist oft, dass nicht 1 zu 1 abgekupfert wird. Die Inspiration aufgrund eines fremden Werkes und die darauf basierende Neuschöpfung ist zulässig, jedoch müssen die Wesenszüge des Originalwerks völlig in den Hintergrund treten. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Urheberrechtsverletzung (unzulässige Bearbeitung) vor, welche vom Urheber des Originalwerkes mit Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf angemessenes Entgelt verfolgt werden kann. Zusätzlich kann der Schädiger auch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geklagt werden.“

Literaturhinweis:

Hasberger/List/Maier: „Die Werbeagentur: Praxisfälle und Lösungen“ (Verlag Österreich, 2008)

Hasberger/List/Maier: „Die Filmproduktion: Praxisfälle und Lösungen“ (Verlag Österreich, 2006)

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