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Recht, Tipps

VKI: Wieviel Fluggäste bei verloren gegangenem Gepäck erhalten

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozess gegen Last Minute Restplatzreisen mit Sitz in Baden-Baden gewonnen: Bei diesem Prozess wurde im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Schadenersatz wegen Verlust des Fluggepäcks geklagt.

Dabei zeigte ein Sachverständigen-Gutachten auf, wie der Verlust von Gebrauchsgegenständen zu bewerten ist, so der VKI. Das Gericht schloss sich dem Gutachter an, das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.

Im Sommer 2008 hatte die Konsumentin bei Last Minute Restplatzreisen eine Flugreise von Wien nach Sardinien gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war Meridiana. In einer Sporttasche hatte die Konsumentin die typischen Utensilien: Kleidung, Kosmetika, elektronische Geräte, Bücher, so der VKI in einer Aussendung. Diese Tasche wurde als Gepäck aufgegeben.

Bei der Ankunft in Sardinien war die Tasche verschwunden. Die Konsumentin meldete den Verlust am zuständigen Schalter und wartete den gesamten Urlaub darauf, dass sich die Tasche noch finden würde. Diese blieb allerdings verschwunden. Sie verlangte Schadenersatz und bekam – ein halbes Jahr und zahlreiche Briefe und Telefonate später – lediglich 68 Euro ersetzt. Die Konsumentin trat daraufhin ihre Ansprüche dem VKI ab, der sowohl den Reiseveranstalter als auch die Fluglinie auf Schadenersatz klagte.

eBay ist nicht der richtige Maßstab

Gegen die Fluglinie erging laut VKI ein Versäumungsurteil. Der Veranstalter argumentierte im Prozess insbesondere damit, dass das gesamte Gepäck nicht neuwertig gewesen sei und der Verkehrswert sich daher in etwa am Wert von eBay-Versteigerungen messen lassen müsse.

Dem traten Sachverständige und Richterin entgegen: Wenn eine Sache keinen Verkehrswert habe, dann sei der Wiederbeschaffungswert heranzuziehen. Die geringfügigen Kaufpreise auf eBay waren daher nicht Maßstab. Der Luftfrachtführer, in diesem Fall der Reiseveranstalter, haftet bei Verlust des Fluggepäcks nach dem Montrealer Übereinkommen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.142 Euro. Dieser Betrag wird an dem Tag, an dem das Urteil gefällt wird, umgerechnet. Unter Berücksichtigung der erhaltenen 68 Euro wurden der Konsumentin daher 1.074 Euro zugesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Link: VKI-Rechtsportal

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