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Wien. Erneut halten Aschenwolken aus Island die europäische Luftfahrt in Atem – so haben die deutschen Flughäfen Bremen und Hamburg zeitweise den Betrieb eingestellt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt aus aktuellem Anlass ein Update über die Fluggastrechte.
Kurz gefasst haben Passagiere Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige Beförderung – aber keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung, so der VKI.
Grundlage für die Ansprüche von Flugpassagieren wegen der Annullierung von Flügen ist die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen. Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder E-Mails).
Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche – Schließung des Flugraumes) zurückgeht – keine weitere Ausgleichsleistung zu, heißt es in einer Aussendung.
Link: Weitere Informationen am VKI-Rechtsportal