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Recht, Tipps

ÖAMTC warnt vor dem vergessenen Strafzettel in der Urlaubspost

Martin Hoffer ©ÖAMTC
Martin Hoffer ©ÖAMTC

Wien. Die Urlaubszeit ist angebrochen – doch gleich nach der Rückkehr sollte man als erstes den Briefkasten auf Behördenbriefe und Hinterlegungsscheine durchsuchen, warnt der Automobilklub ÖAMTC. Denn ein vergessener Strafzettel kann teuer werden.

Behördliche Schriftstücke, etwa Strafbescheide, werden auch während der Abwesenheit des Adressaten zugestellt. Dann heißt es möglichst rasch reagieren – und unbedingt Belege für die Abwesenheit, etwa Hotelrechnungen, aufheben.

Mit der Zustellung beginnen wichtige Fristen zu laufen, warnen die Rechtexperten des ÖAMTC. Sollte man die Sendung aufgrund von Urlaub fernab von zu Hause nicht entgegen nehmen können, gelten besondere Regeln. In diesem Fall wird das Schriftstück bei der Post oder einem Postpartner hinterlegt und eine Verständigung durch den Briefträger hinterlassen. Unmittelbar nach Ankunft zu Hause muss die Post gesichtet und dabei auf gelbe Hinterlegungsscheine geachtet werden. „So kann man das Versäumen wichtiger Fristen vermeiden und es bleibt noch Zeit, entsprechend zu reagieren – das spart viel Ärger“, sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.

Einspruchsfrist beginnt am Tag der Hinterlegung bei der Post

Wann man von seiner Reise zurückkehrt, bestimmt den weiteren Verlauf, heißt es in einer Aussendung des ÖAMTC: Mit dem Zeitpunkt, an dem man den Strafbescheid theoretisch abholen hätte können, also mit dem Tag der Hinterlegung bei der Post, beginnt die 14-tägige Frist für einen Einspruch oder eine Berufung. „Ist die Einspruchsfrist bei der Rückkehr an die Wohnadresse jedoch bereits abgelaufen und liegt das Schriftstück noch zur Abholung bereit, beginnt die Frist erst ab dem Tag wieder zu laufen, an dem man zurück nach Hause gekommen ist“, so der ÖAMTC-Jurist.

Daher sei man im ersten Fall schlechter gestellt als im zweiten, weil von der ursprünglich 14-tägigen Rechtsmittelfrist dann möglicherweise nur wenige Tage übrig bleiben, um noch Einspruch erheben zu können.

Sollte die Post das Schriftstück bereits der Behörde retourniert haben, besteht kein Handlungsbedarf: es heißt auf einen weiteren Zustellversuch warten. Wer das Schriftstück jedoch dringend benötigt, z. B. im Falle einer Genehmigung, kann sich direkt bei der Behörde melden, um den Versand zu beschleunigen.

Sollte die Frist abgelaufen sein, rät der ÖAMTC seinen Mitgliedern zu einer Kontaktaufnahme mit dem Klub: Die Rechtsberatung gebe Auskunft über die richtige Reaktion im speziellen Fall und welche Voraussetzungen für einen Antrag auf „Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis“ erfüllt sein müssen. „Hotelrechnungen und Flugtickets sollten für ein eventuelles Wiedereinsetzungsverfahren aufbewahrt werden“, so Hoffer.

Denn damit hat der Bürger einen Beweis für seine Abwesenheit in der Hand – und die Behörden eine „gute Grundlage“ für eine Fristverlängerung, so der ÖAMTC.

Gefährliche Sonderregel bei versäumten Anonymverfügungen

Anders gestaltet sich die Lage bei Anonymverfügungen. Verpasst man, bedingt durch den Urlaub, die vierwöchige Einzahlungsfrist, ist man nahezu machtlos. In der Regel kann man nur auf eine meist höhere Strafverfügung warten, so der ÖAMTC.

Wurde die Frist nur um wenige Tage versäumt, ergibt sich mit sofortiger Einzahlung durchaus die Option, dem Verfahren auszuweichen. Der ÖAMTC-Jurist rät, in diesem Fall die Behörde über die getätigte Einzahlung zu informieren und den Grund für die Verzögerung mitzuteilen. Bürgerfreundliche Behörden können sehr wohl eine kulante „Nachfrist“ gewähren, heißt es.

Link: ÖAMTC

 

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