Wien. Zwei Konsumenten klagten mit Unterstützung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einen deutschen Reiseveranstalter auf Rückerstattung jener Stornogebühr von 90 Prozent des Reisepreises, die dieser anlässlich ihres Rücktritts von einer Reise nach Ägypten kassiert hatte.
Grund für den Reiserücktritt waren Presseberichte über Unruhen in Ägypten gewesen. Das Wiener Bezirksgericht für Handelssachen gab nun den Konsumenten recht: seriöse Medienberichte seien ausreichend als Rücktrittsgrund.
Die von den Klägern gebuchte Pauschalreise nach Ägypten hätte am 27.1.2011 beginnen sollen. Am Nachmittag des 26.1. publizierte das österreichische Außenministerium aufgrund der politischen Unruhen in Ägypten auf seiner Homepage die Warnung einer erhöhten Sicherheitsgefährdung, heißt es in einer Aussendung des VKI.
Das entsprach noch keiner formellen Reisewarnung. Ebenfalls am 26.1. erschien auf orf.at ein Artikel, der die dramatische Situation in Ägypten behandelte. Daher erklärten die Kläger am geplanten Tag der Abreise, am 27.1.2011, den Rücktritt von ihrem Reisevertrag.
Der deutsche Reiseveranstalter rechnete die Reise unter Einbehalt einer Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises ab und wurde daraufhin auf Rückzahlung des Reisepreises geklagt.
Erstgericht gab den Konsumenten recht
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Stornogebühr statt. Nach österreichischem Recht sei die Frage des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anhand einer Ex-ante-Betrachtung zu beurteilen, so der VKI.
Demnach sei zu fragen, wie ein „durchschnittlicher“ – und damit weder ein besonders mutiger, noch ein besonders ängstlicher Reisender – die künftige Entwicklung am Urlaubsziel beurteilt hätte.
Die spätere reale Entwicklung sei dabei unerheblich, so der VKI. Medienberichte und Informationssendungen im Rundfunk sowie in anerkannten seriösen Zeitungen seien dabei ernst zu nehmen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Dem Gericht zufolge war der Antritt der Reise im konkreten Fall aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Ägypten bereits am Vortag der geplanten Abreise und umso mehr am Tag des Reiseantritts unzumutbar.
Der Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei daher zu Recht erfolgt, so das Urteil.
„Die österreichische Rechtsprechung ist klar und konsumentenfreundlich, dennoch muss sie hin und wieder gegen Reiseveranstalter erneut durchgefochten werden“, so Maria Ecker, zuständige Juristin im VKI.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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