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Recht, Tipps

VKI erringt Etappensieg im Kampf gegen „ausgestoppte“ Lebens-Polizzen

©ejn
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Wien. Darf ein Lebensversicherer bei einem für Aktien-Investments gedachten Produkt die Investitionsstrategie radikal ändern und nur noch auf Nummer sicher veranlagen – womit er jedoch den Versicherungsnehmern die Chance auf höhere Gewinne nimmt? In der Finanzkrise ist dies oft geschehen.

Der VKI klagte nun die Wiener Städtische, weil sie bei einer Lebens-Polizze eine solche kräftige Kursänderung vornahm. Die Städtische berief sich dabei auf eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, die einen „Re-Weight“ zulässt. Laut Handelsgericht Wien ist sie für Konsumenten allerdings unverständlich (Urteil nicht rechtskräftig).

Der VKI klagte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums (BMASK) die Wiener Städtische Versicherung AG wegen drei Klauseln in den Versicherungsbedingungen der indexgebundenen Lebensversicherung „Limited Edition East-West Success“. Anlass waren Umschichtungen in dieser indexgebundenen Lebensversicherung im Jahr 2009, heißt es in einer Aussendung des VKI: Auf Grund der Finanzmarktkrise war zwecks Absicherung der Garantiezusage eine Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt.

Damit stand bereits nach kurzer Vertragslaufzeit fest, dass am Ende der Laufzeit nur die einbezahlten Prämien zur Auszahlung kommen würden und zwar trotz ursprünglicher Veranlagung in Aktien im Ausmaß von zwei Drittel, so der VKI.

Dass es während der Laufzeit zu einer vollkommenen Umschichtung der Veranlagung und damit zu einer Beseitigung jeglicher Gewinnchance kommen würde, sei aus den Vertragsunterlagen nicht wirklich ersichtlich gewesen. Die Wiener Städtische berief sich zur Rechtfertigung auf folgende Klausel:

„Re-Weight: Halbjährliche Adjustierung des Basketwertes sofern die absolute Differenz des jeweiligen Exposures in den Baskets größer als 5 % des aktuellen Gesamtexposures ist.“

Das Handelsgericht Wien beurteilte diese Klausel nun als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die in der Klausel verwendeten finanztechnischen Begriffe lassen für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennen, was mit der Klausel geregelt werden soll, so das Gericht. Außerdem sei auch nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der Veranlagung erfolgen kann. Der Verbraucher wird daher über die rechtlichen Folgen der Klausel im Unklaren gelassen. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.

Link: VKI

 

 

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