Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging mit Verbandsklagen gegen Werbeslogans wie „Hol Dir Dein Stickerbuch“ der Handelsketten Spar und Billa für deren Stickeralben vor.
Der VKI berief sich dabei auf Ziffer 28 des Anhangs zum Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG), der direkte Kaufaufforderungen an Kinder verbietet. Im Fall von Spar hat dies der Oberste Gerichtshof (OGH) nun bestätigt.
Im Fall von Billa liegt ein ähnliches Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vor; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Bei Spar ging es um die „Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen“, bei Billa um „Rekorde im Tierreich“. In beiden Fällen wurden Kinder direkt per Werbebotschaft angesprochen, Sticker zu sammeln und in Sticker-Sammel-Büchern einzukleben, heißt es in einer Aussendung.
Die Bücher und die Sticker gab es gegen Entgelt bzw. als Zugabe für Einkäufe in bestimmter Höhe.
„Kinder“ sind alle unter 14
Die Gerichte stellten klar, dass im Wettbewerbsrecht unter „Kinder“ jedenfalls Minderjährige unter 14 Jahren zu verstehen sind. Das Argument der Handelsketten, wonach man nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nur Personen unter 7 Jahren verstehe, wurde nicht auf das Wettbewerbsrecht ausgedehnt.
Die Verwendung des Imperativs („Hol Dir ….“) wurde von den Gerichten als eine direkte Kaufaufforderung angesehen. Auch die Aufforderung, sich Sammel-Sticker auf dem Umweg über Zugaben zum Einkauf der Eltern zu holen, sei verboten.
Fernsehwerbung nicht gesetzeswidrig
Dagegen wurde die Fernsehwerbung von Billa , in der die Aktion generell beworben wurde, nicht als gesetzwidrig angesehen.
„Diese Urteile sind die ersten Entscheidungen zum Verbot der Kinderwerbung in Österreich und die darin getroffenen Klarstellungen sind sehr zu begrüßen. Minderjährige und deren Eltern sollen vor allzu aufdringlicher Werbung geschützt werden“, erklärt Tanja Händel, Juristin im Bereich Recht des VKI.
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