
Wien. Für die Insolvenz der Investmentunternehmen von Auer-Welsbach (AvW-Gesellschaften) muss die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) nicht einstehen. Dies habe der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer jetzt zugestellten Entscheidung vom 31. Jänner 2013 bekräftigt, so die Kanzlei Dorda Brugger Jordis.
Die AeW ist die gesetzlich verpflichtende Anlegerentschädigungseinrichtung der Wertpapierfirmen, die nach den Bestimmungen des Wertaufsichtsgesetzes eingerichtet wurde. Sie wurde von Dorda Brugger Jordis in dieser Causa beraten.
Der Hintergrund des Verfahrens wird in einer Aussendung so beschrieben: Mit der Insolvenz der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG hatten die Genussscheine dieser Gesellschaften einen Großteil ihres Wertes eingebüßt. Es war jedoch unklar, ob die AeW für diesen Wertverlust haften und die Anleger entschädigen muss. Die AeW habe nämlich grundsätzlich nur dafür einzustehen, wenn eines ihrer Mitglieder insolvent wird und entgegen dem gesetzlichen Verbot Vermögen von Anlegern in Verwahrung genommen hat (statt diese etwa bei einer Depotbank zu verwahren).
Aufgrund der Vielzahl der Fälle (mehrere tausend Anleger hatten Ansprüche in dreistelliger Millionenhöhe angemeldet) vereinbarte die AeW „nach sehr konstruktiven Gesprächen mit den Anlegervertretern“, Musterverfahren zur rechtlichen Lösung dieser Frage zu führen, heißt es weiter.
Andreas Zahradnik, Partner und Bank- sowie Kapitalmarktrechtsexperte bei Dorda Brugger Jordis: „Der vorliegende Fall ist die erste höchstgerichtliche Entscheidung in diesen Musterprozessen.“ Die OGH-Entscheidung werde auch für die anderen Musterprozesse maßgeblich sein, so Zahradnik.
Nicht für die Vergangenheit
In seiner Entscheidung spreche der OGH deutlich aus, dass sich eine Haftung der AeW nur auf Sachverhalte beziehen könne, die sich nach ihrer Gründung ereigneten. Darüber hinaus gibt es laut OGH im Fall AvW keinen Sachverhalt, für den die AeW haften müsse, da die Inhaber der Genussscheine keinen sicherungspflichtigen Anspruch gegen die AeW besitzen.
Nach dieser Entscheidung stehe fest, dass die AeW nur für die gesetzlich bestimmten Ansprüche haften muss. Keine Haftung der AeW bestehe nach dem ausdrücklichen Wortlaut für Ansprüche aus anderen Gründen, wie etwa für Ansprüche aus Fehlberatung.
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