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Business, Recht

Finanzmarktaufsicht FMA ist jetzt Österreichs nationale Abwicklungsbehörde für die Banken

Helmut Ettl, Klaus Kumpfmüller ©FMA
Helmut Ettl, Klaus Kumpfmüller ©FMA

Wien. Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) mit Jahresbeginn zusätzlich zu ihren sonstigen Pflichten die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde übernommen. Sie hat damit künftig im Falle eines (drohenden) Ausfalls eines Bankinstituts zur Wahrung der Finanzmarktstabilität für dessen geordnete Abwicklung Sorge zu tragen. Damit gehen auch neue Befugnisse der Behörde einher.

„Mit der Installierung der FMA als nationale Abwicklungsbehörde setzt Österreich einen weiteren wichtigen Baustein zur europäischen Bankenunion, die aus den drei Säulen Einheitlicher Aufsichtsmechanismus, Einheitliches Abwicklungsregime und Einheitliche Einlagensicherung besteht, um. Sie leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag, dass künftig bei einer Schieflage einer Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger zur Kasse gebeten werden“, äußern sich die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller in einer Aussendung.

Die neuen Befugnisse

In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde kommen der FMA weitreichende Befugnisse zu. So hat sie einerseits bereits präventiv Abwicklungspläne zu entwickeln und zu erstellen, und diese andererseits im Abwicklungsfall unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden weitreichenden Instrumente umzusetzen. Konkret könne die FMA insbesondere folgende Abwicklungsinstrumente einsetzen:

  • Unternehmensveräußerung
  • Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge Bank“)
  • Ausgliederung von Vermögenswerten
  • Gläubigerbeteiligung („Bail-in“)

Von großer Bedeutung ist dabei insbesondere das Instrument der Gläubigerbeteiligung, so die Behörde: Es erlaubt der Abwicklungsbehörde, in einer Kaskade berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts für die Verlustabdeckung heranzuziehen oder in verlusttragendes Eigenkapital umzuwandeln.

Ausgenommen davon sind per Gesetz lediglich gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen.

Bank kann zerteilt werden

Darüber hinaus kann die FMA zur Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten vornehmen. Zu diesem Zweck kann die FMA Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer oder eine Brückenbank ohne Zustimmung der Anteilseigner übertragen.

Die Oesterreichische Nationalbank hat mit der FMA auch in deren Funktion als nationale Abwicklungsbehörde eng zusammenzuarbeiten, heißt es weiter.

Das Europäische Abwicklungssystem

Die FMA wird als nationale Abwicklungsbehörde ab 1. Jänner 2016 aber auch Teil des Europäischen Abwicklungssystems sein. Für Banken, die im „Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus“ (SSM) der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank EZB unterstehen, wird eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen.

Diese hat die für diese Institute wesentlichen Entscheidungen (gemeinsam mit dem Europäischen Rat und der EU-Kommission) zu treffen, hat sich aber bei deren Durchführung der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörde zu bedienen.

Link: FMA

 

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