Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte einen Musterprozess um die Deckung der Kosten eines Rechtsstreites rund um einen Fremdwährungskredit gegen die Rechtsschutzversicherung ARAG. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun im Sinn des VKI entschieden. Die Rechtsschutzversicherung könne sich auf keine ihrer Ausschlussklauseln berufen und muss daher Deckung geben, so der VKI. In dem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob das in Fremdwährung finanzierte Investment Spekulation war oder nicht.
Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung bei Abschluss eines Fremdwährungskredit-Modells angesucht. Er hatte für die Finanzierung eines Genossenschaftsanteiles von EUR 40.000,– einen endfälligen Fremdwährungskredit über EUR 100.000,– aufgenommen und den nicht benötigten Betrag in Immofinanzaktien investiert. Diese sollten in dieser Hebelkonstruktion als Tilgungsträger dienen, so eine Aussendung des VKI.
Seiner Rechtsschutzversicherung lagen Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zugrunde, die folgenden Ausschluss enthielten: >Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …. im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.<
Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür u.a. auf diesen Spekulationsausschluss. Im Aufrag des Sozialministeriums brachte der VKI eine Deckungsklage ein und war in 1. und 2. Instanz erfolgreich, heißt es weiter.
Spekulation mit oder ohne Realwirtschaft?
Der OGH verweist darauf, dass die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel ein Spekulationsgeschäft erfordere, das einem Termingeschäft ähnlich ist. Für die Vergleichbarkeit mit einem Termingeschäft sei entscheidend, dass das Geschäft ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck abgeschlossen wurde und der Gewinnerzielung dient, ohne dass real wirtschaftliche Vorgänge vorliegen.
Bei einem Fremdwährungskredit finde allerdings ein realer geschäftlicher Vorgang statt, dem Kreditnehmer wird ja die Kreditsumme zugezählt. Auch beim Erwerb von Aktien als Tilgungsträger liege ein realer Vorgang zugrunde. Zudem sei es dem Kreditnehmer möglich bei ungünstiger Entwicklung die Aktien zu verkaufen und den Kredit zu konvertieren, um größere Verluste zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht bei Termingeschäften nicht. Die Voraussetzungen des Spekulationsausschlusses seien daher nicht erfüllt.
Auch eine Ablehnung der Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten sei für den OGH unzulässig. Ausgehend von den Grundsätzen der Verfahrenshilfe hat man sich dabei am Begriff „nicht offenbar aussichtslos“ des § 63 ZPO zu orientieren und ist dabei kein strenger
Maßstab anzulegen.
„Der OGH setzt hier der inzwischen gängigen Praxis von Rechtsschutzversicherungen, Deckungen unter Argumentation mit verschiedensten Ausschlussklauseln abzulehnen, deutliche Grenzen“, so Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI. „Gerade dem Streit um falsche Beratung bei der Aufnahme von Fremdwährungskrediten kommt derzeit hohe Aktualität zu.“
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