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Recht, Steuer

Neuerungen in der Rechnungslegung bringen Erleichterungen für kleinere Unternehmen, internationale Vergleichbarkeit

Markus Brünner ©Süd-Ost Treuhand
Markus Brünner ©Süd-Ost Treuhand

Wien. Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) kommt es zu Vereinfachungen für kleinere Unternehmen und einer Annäherung der Unternehmens- und Steuerbilanz, so SOT-Experte Markus Brünner. So werden beim Jahresabschluss, den Pflichten der Unternehmen verschiedener Größenordnungen u.a. Änderungen vorgenommen.

Auch wenn die Änderungen erst ab 2016 gelten, könne es durch diese geänderten Vorschriften zu einer Änderung im Bilanzbild sowie auch diverser Kennzahlen kommen. Es sei daher empfehlenswert, bereits im Vorfeld die Auswirkungen auf den Jahresabschluss zu analysieren, so Prokurist Markus Brünner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der SOT Süd-Ost Treuhand /Libertas Intercount in einer Aussendung.

Wesentliche Neuerungen sind u.a.:

  • Die Grundsätze der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts und der Wesentlichkeit wurden in das Gesetz aufgenommen.
  • Die Schwellenwerte für die Größenklassen wurden geringfügig angehoben. Gleichzeitig sind nunmehr auch Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftenden Gesellschafter (zB GmbH & Co KG) rechnungslegungspflichtig, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind.
  • Die Auswirkungen der Änderung der Größenmerkmale treten künftig bei Neugründungen und Umgründungen bereits am Abschlussstichtag nach der Gründung bzw Umgründung ein. Neu gegründete Gesellschaften sind zukünftig daher nicht mehr automatisch klein.
  • Neu eingeführt wurde die Kategorie der „Kleinstunternehmen“. Diese liegen vor, wenn 2 von 3 Merkmalen nicht überschritten werden (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro und 10 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt). Diese Gesellschaften brauchen in Zukunft keinen Anhang mehr zu erstellen, wenn gewisse Angaben unter der Bilanz angeführt werden (z.B. Haftungsverhältnisse und an Mitglieder des Vorstandes gewährte Vorschüsse und Kredite).
  • Es soll eine stärkere Vereinheitlichung bei den Wahlrechten kommen, die eine bessere internationale Vergleichbarkeit gewährleisten sollen. Gleichzeitig sollen auch international nicht übliche Posten und Bilanzierungsmethoden wie die unversteuerten Rücklagen oder die Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung beseitigt werden. Auch die Position „außerordentliche Erträge/Aufwendungen“ wird gestrichen.

Annäherung von Unternehmens- und Steuerrecht

In weiteren Schritten soll eine Basis zur Angleichung zwischen Unternehmens- und Steuerrecht kommen (z.B. beim Herstellkostenbegriff oder bei den Rückstellungen).

Es wird der Grundsatz der verlässlichen Schätzung eingeführt, der auch dazu führen soll, dass Pauschalrückstellungen und Pauschalwertberichtigungen steuerlich anerkannt werden können. Dazu sei aber eine weitere Novelle des EStG notwendig.

Für die gründungsprivilegierte GmbH gibt es besondere Eigenkapitalausweisvorschriften. Es ist jener Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nicht zu leisten verpflichtet sind.

Der Ausweis der eigenen Aktien wird an die international übliche Darstellung angepasst. Sie seien nunmehr in einer Vorspalte offen vom Nennkapital offen abzusetzen und der Restbetrag zu Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen zu verrechnen.

Aufgrund des Entfalls der außerordentlichen Posten ist auch die Darstellung eines Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht mehr erforderlich. Die Position heißt künftig „Ergebnis vor Steuern“.

Eine umfassende Änderung gibt es im Bereich des Ansatzes der latenten Steuern. Es ist zukünftig das bilanzorientierte „temporary concept“ zu verwenden. Es sind daher alle Unterschiede zwischen unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen.

Link: SOT

 

 

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