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Business, Recht, Steuer

Crowdfunding: Die Spielregeln ab Herbst 2015 auf einen Blick

Thomas Trettnak ©CHSH
Thomas Trettnak ©CHSH

Wien. Neue Regeln für Crowdfunding in Österreich geplant: Das neue Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) bietet zukünftig vielen kleinen und mittleren Unternehmen potenziell neue Geldquellen. Nicht nur Start-ups, sondern auch KMU bis 250 Mitarbeiter können so Investitionen finanzieren. Das AltFG soll im Herbst 2015 in Kraft treten. Die CHSH-Experten Thomas Trettnak und Alexander Babinek zeigen die wichtigsten Regeln auf einen Blick.

Voraussetzungen beim finanzierungsbedürftigen Unternehmen

  • Das Unternehmen darf nicht 250 oder mehr Mitarbeiter und höchstens 50 Millionen € Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme haben.
  • Das eingeforderte Kapital muss durch Ausgabe „alternativer Finanzinstrumente“ unmittelbar für die operative Tätigkeit des Unternehmens eingesammelt werden.
  • Veröffentlicht werden müssen: Angaben über das Unternehmen, das alternative Finanzinstrument, der aktuelle Jahresabschluss, der Geschäftsplan einschließlich angestrebtem Emissionsvolumen, das Vorgehen bei Scheitern des Emissionsziels, die Emissionsbedingungen bzw. sonstige Vertragsbedingungen.
Alexander Babinek ©Pöschl / CHSH
Alexander Babinek ©Pöschl / CHSH

Welche Finanzierungstypen möglich sind

  • Es muss sich um ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger entsprechend Kapitalmarktgesetz (KMG) handeln. Angeboten werden können Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die in der Praxis häufigen Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen.
  • Es muss eine finanzielle Gegenleistung vereinbart werden (keine Spenden o.ä.).

Emissionsvolumen

  • Das AltFG ist auf Finanzierungen von 100.000 bis maximal 1,5 Millionen € ausgerichtet. Innerhalb von 7 Jahren dürfen maximal 5 Mio. € eingesammelt werden, andernfalls greift die Prospektpflicht nach Kapitalmarktgesetz.
  • Für Aktien und Anleihen gelten Sonderbestimmungen; hier besteht bereits ab einem Gesamtgegenwert von 250.000 € „Prospektpflicht light“.
  • Pro Anleger dürfen maximal 5000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eingesammelt werden (mehr bei professionellen Anlegern).

Prüfung und Rücktritt

  • Die Emissionsdaten sind von Experten wie Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar, Wirtschaftskammer, Unternehmensberater oder Vermögensberater zu prüfen und zu bestätigen.
  • Die Finanzmarktaufsicht (FMA) prüft nicht.
  • Die Informationen sind inklusive sogenanntem „Informationsblatt“ den Anlegern und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) zu übermitteln.
  • Konsumenten steht innerhalb von zwei Wochen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder Angebot zu, wenn sie erforderliche Informationen nicht vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten haben.

Regeln für Crowdfunding-Plattformen

  • Betreiber von Crowdfunding-Plattformen müssen entweder über eine Gewerbeberechtigung als Vermögensberater (Vermittlung von Veranlagungen) oder Wertpapierdienstleister (Vermittlung alternativer Finanzinstrumente gem. WAG) oder über eine Konzession der FMA verfügen.
  • Sie müssen künftig eine Haftpflichtversicherung abschließen und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen.

Dr. Thomas Trettnak, LL.M./CM ist Partner und Dr. Alexander Babinek, MBL ist Rechtsanwalt bei CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati.

Link: CHSH

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