
Wien. Der VKI fühlt sich durch ein aktuelles Urteil gegen Unicredit Bank Austria bestätigt: Eine Zinsuntergrenze darf es für die Kreditnehmer demnach nur dann geben, wenn auch eine entsprechende Obergrenze vereinbart ist (nicht rechtskräftig). Letztendlich werde es aber auf den OGH ankommen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Unicredit Bank Austria. Wie mehrere andere Kreditinstitute hatte die Bank versucht, Negativzinsen bei Fremdwährungskrediten auszuschließen. Per Kundenbrief wurde dazu vorsorglich eine Untergrenze von null Prozent für Kreditzinsen festgelegt. Der VKI klagte sowohl gegen die Form der Vertragsänderung als auch gegen das einseitig festgelegte Limit und bekam vor dem Handelsgericht Wien in beiden Punkten Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Hintergrund
Bei Fremdwährungskrediten erfolgt die Anpassung der Sollzinsen in der Regel anhand des europäischen Referenzzinssatzes LIBOR. Ausgehend von dessen aktuellem Wert wird mit der jeweiligen Bank eine bestimmte Marge vereinbart. Die Zinsen, die Kreditnehmer letztlich
zu zahlen haben, setzen sich also aus LIBOR plus Marge zusammen.
Nun ist der LIBOR in den vergangenen Monaten – wohl für alle Beteiligten überraschend – unter null gesunken, erinnert der VKI. Die Konsequenz: Kämen LIBOR und Marge insgesamt unter null zu liegen, müsste die Bank ihren Kreditnehmern „Negativzinsen“ zahlen – anstatt selbst Geld von den Kreditnehmern zu bekommen. Gegen eine solche Entwicklung versuchten nahezu alle heimischen Banken, darunter auch die Unicredit Bank Austria, vorzubauen.
Im Februar 2015 versandte die Unicredit Bank Austria an Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben, in dem im Zusammenhang mit dem negativen LIBOR darauf hingewiesen wurde, dass bei bestehenden Kreditverträgen keine Negativverzinsung erfolgt. Als Untergrenze, so die Bank, gelte hingegen ein Sollzinssatz von 0,00001 Prozent.
Keine einseitige Anpassung?
Ein derartiger Ausschluss von Negativzinsen ist aus Sicht des VKI nicht zulässig. „Es kann nicht im Belieben der Bank liegen, eine Änderung des Referenzzinssatzes nicht oder nicht zur Gänze an die Vertragspartner weiterzugeben“, so Thomas Hirmke, stellvertretender Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Ein Einfrieren der Sollzinsen bei null widerspricht dem Gebot der Anpassungssymmetrie. Die Bank kann nicht einseitig eine Untergrenze festsetzen, ohne zugleich auch eine Obergrenze zu bestimmen.“
Das Handelsgericht Wien folgte der Ansicht des VKI in seiner aktuellen Entscheidung. Demnach ergibt sich aus dem Kreditvertrag, dass die Bank dem Kreditnehmer bei entsprechender Entwicklung des Indikators auch Negativzinsen gutzuschreiben hat. „Nach der Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch im September liegt damit in dieser umstrittenen Rechtsfrage nun bereits ein zweites verbraucherfreundliches Urteil vor“, freut sich VKI-Jurist Hirmke.
Letztlich bleibe abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof in der Angelegenheit entscheide. „Gibt auch der OGH dem VKI Recht, werden die Banken die zwischenzeitlich angefallenen Zinsen an ihre Kunden zurückzahlen müssen.“
Link: VKI