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Recht, Steuer

VwGH: Grad der Behinderung auch rückwirkend feststellbar

Wien. Beim Behindertenpass kann der Grad der Behinderung auch rückwirkend festgestellt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt entschieden.

Menschen mit Behinderung können die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen, in den der Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzutragen ist. Für die außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Behinderung verbunden sind, steht ihnen ein Einkommensteuer-Freibetrag zu. Die Höhe dieses Freibetrags ist vom Grad der Behinderung abhängig, der gegenüber dem Finanzamt – unter anderem durch den Behindertenpass – nachzuweisen ist, so der VwGH.

Die Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu beurteilen, ob der im Behindertenpass einzutragende Grad der Behinderung auch rückwirkend festgestellt werden kann (Ra 2014/11/0109). Ein Antragsteller hatte vor der Behörde nämlich um rückwirkende Feststellung ersucht, um den steuerlichen Freibetrag für bereits vergangene Jahre geltend machen zu können. Vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht war er damit erfolglos geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben: Da ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege des „Jahresausgleichs“ beim Finanzamt für fünf Jahre zurück gestellt werden kann, besteht ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, so der VwGH.

Diesem Interesse hat die Behörde durch Ausstellung des Behindertenpasses oder durch einen Bescheid Rechnung zu tragen. Daran ändert es auch nichts, dass die Feststellung des Grads der Behinderung für vergangene Zeiträume in praktischer Hinsicht fallweise schwierig sein kann.

Link: VwGH

 

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