Open menu
Recht, Tipps

Terror in Istanbul als Grund für Reise-Rücktritt?

Wien. Ist der heutige Terroranschlag in Istanbul Grund genug für einen kostenlosen Rücktritt von der bereits gebuchten Urlaubsreise? Es hängt von den Umständen ab, meint VKI-Rechtschef Peter Kolba. Zunächst gilt es wohl weiter zu beobachten.

Am 12. 1. 2016 kam es zu einem Terroranschlag in Instanbul an einem Platz, wo sich insbesondere auch Touristen aufhalten. Das kann als Ausdruck dafür gesehen werden, dass sich das politische Klima in der Türkei – ob Innenpolitik, Kurden, der IS – in den letzten Monaten deutlich radikalisiert hat und daher – überraschend – nun mit erhöhter Terrorgefahr zu rechnen sei, so Kolba.

Gerade rund um Bombenanschläge der PKK in der Türkei habe der Oberste Gerichtshof (OGH) folgende Grundregeln für einen kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag aufgestellt:

  • Es gibt kein Rücktrittsrecht, wenn sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt zufällig in einen Anschlag verwickelt zu werden.
  • Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr – auch im Lichte seriöser Medienberichte – so hoch erscheine, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde.
  • Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen könne man von einer solchen Gefahr ausgehen.

Wird offiziell gewarnt?

Eine offizielle „Reisewarnung“ des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls, heißt es weiter. Doch wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheine, dann könne man auch ohne Reisewarnung kostenlos zurücktreten, verweist der VKI auf einschlägige OGH-Entscheidungen.

Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, sollen aber zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt: Das verlange der OGH – und billige auch dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält.

Ohne gute Gründe, diese Umbuchung abzulehen, sei diese zu akzeptieren – oder Stornogebühr zu bezahlen.

Wie stets bei Reklamations- und Stornofällen empfiehlt der VKI eine schriftliche Dokumentation (z.B. der Gründe für die Ablehnung der Umbuchung). Weitere Informationen gibt es auf der VKI-Website.

Link: VKI

 

    Weitere Meldungen:

  1. Staats-Millionen für Kulinarik-Cluster: Opposition ruft nach Guide Michelin
  2. Höchstgericht: „Unter Erdniveau“ ist echt unterirdisch
  3. 54,7% der Hotels fühlen sich von Buchungsportalen gequält
  4. Astrid Steharnig-Staudinger wird neue Chefin der ÖW