Wien. Laut einem aktuellen EuGH-Entscheid war die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe unionsrechtswidrig. Erstritten hat die Entscheidung ein Wellness-Hotel, begleitet von der auf Tourismusbetriebe spezialisierten Prodinger Steuerberatung.
Der EuGH hatte zu beurteilen, ob im Zuge der Einschränkung der österreichischen Energieabgabenvergütung (ENAV) auf Produktionsbetriebe gegen Unionsrecht verstoßen wurde (Rs C-493/14). In seiner am 21.7.2016 ergangenen Entscheidung bejaht der Gerichtshof einen derartigen Verstoß. Auch Dienstleistungsbetriebe können nunmehr ihre Ansprüche für die Vergangenheit geltend machen, freuen sich auch andere Berater wie etwa Deloitte.
Eine unzulässige staatliche Beihilfe
Werde eine Rückvergütung von Umweltsteuern – wie im vorliegenden Fall die österreichische ENAV – nur einer bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen gewährt, handele es sich um eine staatliche Beihilfe, erläutern die Experten.
EU-Recht verlangt nun aber, dass Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden müssen. Die Regel und ihre Ausnahmen sind streng auszulegen; die Einschränkung der österreichischen ENAV erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Daher ist die Gesetzesänderung niemals wirksam in Kraft getreten, heißt es weiter. Dies bedeute, dass Dienstleistungsbetriebe, die noch keine Anträge auf ENAV für die Jahre ab 2011 gestellt haben oder deren Anträge noch unerledigt sind, ihre Ansprüche nach wie vor geltend machen können. Am 1.1. 2015 traten dann neue Bestimmungen in Sachen ENAV in Österreich in Kraft.
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