Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Steuer, Tipps

So wirkt die Fortsetzung des Handwerkerbonus im Jahr 2017

Wien. Der Handwerkerbonus wird auch 2017 fortgesetzt: Johannes Ruhs von SOT Süd-Ost Treuhand erörtert die Situation.

Anfang November 2016 hat das Bundesministerium für Finanzen bekanntgegeben, dass der im Jahr 2016 wieder eingeführte Handwerkerbonus verlängert wird und somit auch 2017 in Anspruch genommen werden kann.

Eingeführt wurde diese Förderung, um der Schwarzarbeit bei Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich sowie der angespannten Situation im Bausektor entgegen zu wirken.

Gefördert werden können jedoch nur Leistungen, die nach dem 01. Juni 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen und auch verrechnet werden, so Ruhs: Die genauen Richtlinien sind auf der Homepage www.handwerkerbonus.gv.at einsehbar.

  • Die Förderung wird durch einen Zuschuss in der Höhe von 20 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen.
  • Der minimale Rechnungsbetrag darf 200 Euro netto betragen, maximal können 3.000 Euro netto an förderbaren Kosten geltend gemacht werden, daher können maximal 600 Euro gefördert werden.
  • Insgesamt stehen 2017 für diesen ‚Bonus‘, einschließlich der Verwaltungskosten, rd. 20 Mio. Euro zur Verfügung.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Durch den Handwerkerbonus gefördert werden Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnraummodernisierung, wenn der Förderwerber die Wohnung selbst bewohnt. Arbeiten an Garagen, Außenanlagen oder Zweitwohnsitzen können hingegen nicht eingereicht werden, so Ruhs.

Erfolgte die Beauftragung eines Unternehmens mit entsprechendem Gewerbeschein, durch den Vermieter oder durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, muss der Förderungswerber die auf ihn anteilig entfallenden Kosten nachweisen. Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung, inklusive Fahrtkosten.

Materialkosten oder Kosten der Entsorgung können nicht eingereicht werden. Für die Leistung muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden, die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten müssen dabei gesondert ausgewiesen sein.

Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass die Zahlung auf das Konto des leistenden Unternehmers erfolgt ist. Aufgrund der mittlerweile gültigen Registrierkassenpflicht für Handwerker kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen. Somit ist eine bar bezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen, so Ruhs.

Einen Förderantrag können nur natürliche Personen für 2017 bis längstens 28.02.2018 bei den Bausparkassenzentralen stellen. Die Vergabe der Förderungen wird wieder in der Reihenfolge der einlangenden Ansuchen („first-come-first-serve“-Prinzip) erfolgen, solange bis der maximale Auszahlungsbetrag von 20 Mio. Euro für 2017 erschöpft ist. „Daher empfehlen wir anstehende Projekte ehestmöglich in Angriff zu nehmen um rasch den Förderantrag stellen zu können“, so Ruhs.

 

 

Weitere Meldungen:

  1. FWF: Eva Kernbauer und Christoph Binder neu im Präsidium
  2. Steuerberater fordern steuerbegünstigte grüne Anlagedepots
  3. Event: Globale Mindestbesteuerung und ihre Umsetzung in der Praxis
  4. Die neuen Pläne von Manz: KI-Suche, 175-jähriges Jubiläum und mehr