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Business, Recht, Steuer

Frauenquote ist auch Männerquote: bpv Hügel analysiert

Christoph Nauer ©Peter Rigaud / bpv Hügel

Wien. Der Nationalrat hat kurz vor der Sommerpause noch eine 30%-Frauenquote für große Unternehmen beschlossen. Doch in Wahrheit ist es eine „Geschlechterquote“, macht Wirtschaftskanzlei bpv Hügel aufmerksam – und es gibt noch weitere bemerkenswerte Details.

Konkret hat der Nationalrat am 28.06.2017 eine 30%-Geschlechterquote („Frauenquote“) für Aufsichtsräte von börsenotierten Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten beschlossen.

  • Das „Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat“ tritt mit 01.01.2018 in Kraft.
  • Die Quote gilt für börsenotierte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern.
  • Zukünftig muss ein Anteil von zumindest 30% Frauen im Aufsichtsrat vertreten sein.
  • Die Männer werden – aus verfassungsrechtlichen Gleichheitsgründen – ebenso geschützt: Auch 30% Männer sind Pflicht.
  • Nur wenn die Belegschaft eines Unternehmens aus zumindest 20% eines Geschlechts besteht, gilt für dieses Geschlecht die 30% Quote im Aufsichtsrat.
  • Die Quoten gelten erst für Aufsichtsräte ab 6 Mitgliedern.
  • Die Sanktionen bei Quotenverletzung sind streng: Die Wahl ist nichtig. Das bedeutet: Ein unter Verstoß gegen die Quote gewähltes Mitglied ist nicht wirksam als Aufsichtsratsmitglied bestellt und hat auch kein Stimmrecht, warnt bpv Hügel.

Nur wenn beide Geschlechter vertreten

Das bedeutet: Wenn die Geschlechter in einem Unternehmen sozusagen „unter sich bleiben“ gilt keine Quote, so die bpv Hügel-Spezialisten weiter: „Hier vermischt der Gesetzgeber Corporate Governance-Zielsetzungen für den Aufsichtsrat und die Geschlechter-Repräsentation in der Belegschaft“, konstatiert Christoph Nauer, Partner bei bpv Hügel.

  • Es ist zulässig, dass die Quote von den Kapitalvertretern und den vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertretern zusammen erfüllt wird.
  • „Übererfüllt“ eine Seite, reduziert dies die Anforderungen der anderen Seite. Das gilt aber auch umgekehrt: Wird von einer Seite die Quote nicht erfüllt, steigt die Quote bei den Kapital- bzw. Arbeitnehmervertretern entsprechend an.
  • In Deutschland wird daher regelmäßig die Option zur getrennten Quotenerfüllung von den Aufsichtsräten gewählt. Diese Möglichkeit sieht auch das österreichische Gesetz vor: Widerspricht die Mehrheit der Kapitalvertreter oder Arbeitnehmervertreter, gelten die Quoten jeweils gesondert.

Überraschend ist, dass die Quoten erst für Aufsichtsräte ab 6 Mitgliedern gelten. Im Vergleich zur deutschen Quotenregelung ist das ein österreichischer Alleingang.

„Der Schwellenwert führt zu dem seltsamen Ergebnis, dass ein rein männlicher Aufsichtsrat mit fünf Mitgliedern zulässig bleibt; hat der Aufsichtsrat aber 6 Stellen, sind plötzlich nur mehr 4 Männer im Aufsichtsrat zulässig“, analysiert Daniel Reiter, Rechtsanwalt bei bpv Hügel.

Das Gesetz ist auf Aufsichtsratswahlen ab dem Jahr 2018 anzuwenden; laufende Aufsichtsratsmandate bleiben unberührt. Auf die Aufsichtsräte werde die Arbeit zur Kandidatinnensuche für Wahlvorschläge in den kommenden Hauptversammlungssaisonen zukommen.

Link: bpv Hügel

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