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Business, Finanz, Recht

Finanzprodukte: Was laut FMA am Beipackzettel stehen muss

Helmut Ettl, Klaus Kumpfmüller ©FMA / Steinbach

Wien. Die Finanzmarktaufsicht FMA definiert in einem Rundschreiben, was Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte können müssen.

Das Rundschreiben bezieht sich auf die neuen Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte.

Diese Basisinformationsblätter gemäß PRIIP-Verordnung, die auch „Key Information Document“ (KID) genannt werden, dürfen nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen und haben alle wesentlichen, vorgegebenen Informationen zu diesem Produkt in standardisierter und vergleichbarer Form zu enthalten.

Das Rundschreiben soll die gesetzlichen Anforderungen präzisieren und offene Fragen klären, so die FMA.

„Da die Produktpalette für Anleger am Finanzmarkt zunehmend breiter und die angebotenen Produkte immer komplexer werden, hat der europäische Gesetzgeber mit den verpflichtend zu erstellenden Basisinformationsblättern zu diesen Produkten eine standardisierte, vergleichbare und auch für unerfahrene Anleger verständliche Information geschaffen“, formulieren es die beiden FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller in einem gemeinsamen Statement: „Diese KID erhöhen die Produkttransparenz, verbessern die Vergleichbarkeit auch über Branchen- und Produktgrenzen hinweg und legen so eine Basis für sachgerechte Anlageentscheidungen.“

Was Sache ist

Die Basisinformationsblätter haben demnach zwingend folgende Informationen in standardisierter Darstellung zu enthalten:

  • Die Eckdaten – konkret der Name des PRIIP, die Identität und Kontaktdaten des PRIIP-Herstellers, Angaben über die zuständige Behörde und das Datum des Informationsblatts.
  • Art und die wichtigsten Merkmale des PRIIP einschließlich dessen Ziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel; die Beschreibung des Kleinanlegertyps, an den das PRIIP vermarktet wird; und die Laufzeit des PRIIP (soweit bekannt).
  • Die empfohlene und gegebenenfalls vorgeschriebene Mindesthaltedauer sowie eine Darstellung der Möglichkeiten der vorzeitigen Auflösung der Anlage, einschließlich der Bedingungen hierfür.
  • Informationen darüber, wie und bei wem der Kleinanleger eine Beschwerde über das Produkt oder über das Verhalten des PRIIP-Herstellers oder einer Person, die über das Produkt berät oder es verkauft, einlegen kann.
  • Eine kurze, standardisierte Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils.
  • Die Offenlegung aller mit einer Veranlagung in diesem PRIIP verbundenen Kosten.

Die Szenarien

Um die mögliche Ertragsentwicklung einer Anlage mit anderen Produkten vergleichen zu können, sind im Basisinformationsblatt auch vier (bei Versicherungsprodukten: fünf) Szenarien zu schildern:

  • Stressszenario
  • pessimistisches Szenario
  • mittleres Szenario
  • optimistisches Szenario
  • und für Versicherungsanlageprodukte zusätzlich ein Szenario für den Versicherungsfall (Ablebensszenario)

Die aggregierten Indikatoren

Wesentliche Informationen für den Kunden, wie etwa über die Risiken oder Kosten eines Produkts sind überdies in Form von aggregierten Indikatoren bereitzustellen, so die FMA.

  • Der Gesamtrisikoindikator gibt in Form einer siebenteiligen Skala (1 steht für niedriges Risiko und 7 für das höchste Risiko) Auskunft über die Risiken, die der Kunde eingeht.
  • Sowohl die Gesamtkosten als auch deren Auswirkung auf die Rendite „Reduction in Yield“ (RIY) sind unter „Kosten im Zeitverlauf“ auszuweisen. Die Zusammensetzung der Kosten ist in einer standardisierten Tabelle offenzulegen.

Die Basisinformationsblätter (KID) sind auf der Website des Produktentwicklers zu veröffentlichen, regelmäßig zu aktualisieren und vom Berater oder Vermittler dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Mit dem FMA-Rundschreiben über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte hat die FMA Klarstellungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich für Versicherungsanlageprodukte, die einheitliche Verwendung der vorgegebenen Begriffe (wie z.B. „Anlage“ oder „Versicherungsprämie“) und die Ausgestaltung des Basisinformationsblatts getroffen, um die einheitliche Anwendung der PRIIP-Verordnung und damit die Vergleichbarkeit der Basisinformationsblätter für Anleger zu gewährleisten, so die Behörde.

Link: FMA

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