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Business, Recht

Wer hat Angst vor dem Unternehmensstrafrecht?

Wien. Korruption, Steuerhinterziehung, Umweltverschmutzung & Co werden vom Unternehmensstrafrecht mit bis zu 1,8 Millionen Euro sanktioniert. WU-Professor und Fachautor Robert Kert hat untersucht, ob Großkonzerne davor zittern.

Seit dem Jahr 2006 gibt es in Österreich erstmals ein Unternehmensstrafrecht, das es möglich macht, nicht nur „natürliche Personen“ wie eine Führungskraft sowie auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch ein Unternehmen selbst strafrechtlich zu belangen.

Robert Kert, Professor am WU-Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht, beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit Unternehmen tatsächlich bestraft werden können und welche Konsequenzen bei einer Verurteilung drohen, heißt es weiter: Die Ergebnisse zeigen demnach, dass die Geldbußen zwar insbesondere für Großunternehmen verkraftbar sind – dennoch zeige das Unternehmensstrafrecht Wirkung.

Natürliche und juristische Personen

Lange Zeit galt es als ein Grundsatz des Strafrechts, dass nur natürliche Personen (d.h. Menschen) strafrechtlich belangt werden konnten. Dies bedeutete in der Praxis: Bei strafrechtlichen Verstößen von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern, die beispielsweise bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Auftrag des Unternehmens massiv die Umwelt verschmutzten, konnten nur die betreffenden Personen selbst bestraft werden, obgleich sie im Auftrag und möglicherweise zum Vorteil des Unternehmens handelten.

Mit der Einführung des Unternehmensstrafrechts sollte hier für mehr Gerechtigkeit gesorgt werden: Nun ist auch der „Verband“ (d.h. das Unternehmen) strafbar. „Es geht hier um ein neues Verständnis alter dogmatischer Konzepte und ein Aufbrechen alter Denkmuster des Strafrechts, das vorab nur auf Menschen angewendet werden sollte“, so Kert, „Wir haben die Anwendbarkeit strafrechtlicher Grundsätze auf Unternehmen untersucht.“

Zum Vorteil des Unternehmens?

Kerts Studien zeigen, dass es heute – entgegen kritischer Stimmen – sehr wohl mit den heute geltenden strafrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist, dass Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. „Mangelhafte Organisation oder unredliche Geschäftspraktiken können einem Unternehmen durchaus vorgeworfen werden“, so Kert, „damit ein Unternehmen allerdings bestraft werden kann, muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Handlung des Menschen und dem Unternehmen bestehen.“

Nach dem österreichischen Recht können strafbare Handlungen sowohl von Entscheidungsträgern als auch von Mitarbeitern zur Strafbarkeit des Unternehmens führen. Die Tat muss außerdem zum Vorteil des Verbandes begangen oder es müssen Pflichten des Verbandes verletzt worden sein.

Geldstrafen bis maximal 1,8 Millionen Euro

Bei Verurteilung drohen den Unternehmen Geldbußen bis zu 1,8 Millionen Euro – gerade für Großkonzerne verhältnismäßig wenig und leicht verkraftbar. Dennoch zeige sich in der Praxis, dass das Unternehmensstrafrecht vielfach eine positive Wirkung erzielt.

„Das Unternehmensstrafrecht dient in erster Linie der Prävention. Unternehmen sollen Organisationsstrukturen und Sicherheitssysteme schaffen, die die Begehung von Straftaten aus dem Unternehmen herausverhindern“, so Kert: „Die Angst vor einer Verurteilung und dem dadurch entstehenden Imageschaden ist bei vielen Unternehmen so groß, dass sie schon frühzeitig passende Compliance- Maßnahmen setzen.“

  • Kert spricht sich jedoch für eine Vereinfachung der Berechnung und eine deutliche Erhöhung der Geldbußen aus, um auch Unternehmen, die nicht von sich aus bereit sind sich rechtskonform zu verhalten, mit effektiven Sanktionen belegen zu können. Die derzeit vorgesehenen Geldbußen könnten von großen Unternehmen „aus der Portokasse“ bezahlt werden, meint er.
  • Für wesentlich hält er auch eine Ausweitung der diversionellen Möglichkeiten im Unternehmensstrafrecht, also eines Verzichts auf ein förmliches Strafverfahren bei Erfüllung bestimmter Maßnahmen. Verfahren gegen Unternehmen sollten eingestellt werden können, wenn Unternehmen bestimmte Auflagen einhalten.

Zu denken wäre etwa an die Leistung einer Schadensgutmachung an die Opfer oder Auflagen zur Umstrukturierung und zur Errichtung interner Sicherungssysteme, wie es heißt.

Auch im Falle einer Verurteilung des Verbandes wäre verstärkt an konkrete Weisungen und eine entsprechende Beaufsichtigung der Unternehmen zu denken, damit diese organisatorische und personelle Maßnahmen setzen, um entsprechende Mängel in der Unternehmensorganisation zu beheben.

Zur Person Robert Kert

Robert Kert ist seit 2013 Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der WU und seit 2014 Vorstand des Instituts für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht. Zuvor war er Universitätsassistent und Assistenzprofessor an der Uni Wien.

Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Europäisches Strafrecht, Sanktionenrecht und alternative Reaktionen auf strafbares Verhalten (Diversion). Kert leitete u.a. Forschungsprojekte im Auftrag der EU-Kommission zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses „Drogenhandel“ und eine rechtsvergleichende Studie über Mindeststrafen in der EU.

Weiters ist er Mitglied des Management Committees des European Criminal Law Academic Network (ECLAN) und Präsident der Österreichischen Vereinigung für Europäisches Strafrecht. Kert ist Mitgründer und Mitherausgeber der Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF), im Editorial Board des New Journal of European Criminal Law (NJECL), Mitherausgeber des Großen Handbuchs Wirtschaftsstrafrecht (Manz) sowie des Handbuchs Finanzstrafrecht (Linde) u.a.

Link: WU Wien (Inst. für Wirtschaftsstrafrecht)

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