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Finanz, Recht

Gericht stutzt Gebühren der RLB Steiermark, so VKI

Graz. Die Depotübertragungsgebühr der RLB Steiermark ist gesetzwidrig, so der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

In einem Verfahren des VKI gegen die Raiffeisen‑Landesbank (RLB) Steiermark AG ging es unter anderem um eine Depotübertragungsgebühr in Höhe von 40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Fremdspesen pro Position.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor rund zehn Jahren eine Depotübertragungsklausel für zulässig erachtet, in der für eine Depotübertragung im Inland 15 Euro pro Position verrechnet wurde. Die RLB verrechnete allerdings weitaus mehr, zürnt der VKI. Und was die Verbraucherschützer besonders kritisieren: Es war sogar möglich, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die Bank selbst das Depot kündigt.

Dies ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht. Die Klausel ist daher unzulässig. Zudem sah das Gericht auch ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als nicht gegeben an. Das Urteil ist laut VKI bereits rechtskräftig.

Was jetzt laut VKI gilt

„Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes hat bei Verbrauchergeschäften eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Diese Rechtsfolge soll Abschreckungswirkung für Unternehmer haben, sodass sie keine missbräuchlichen Klauseln verwenden“, so Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

Nach Auffassung des VKI darf sich die RLB Steiermark nun nicht mehr auf diese Klausel berufen, auch nicht in jenen Fällen, bei denen die Depotübertragung vom Kunden in Auftrag gegeben wurde. Und man gehe davon aus, dass alle Verbraucher, die aufgrund dieser Klausel bei der RLB Steiermark die Gebühren bezahlt haben, diese zurückfordern können, da keine Rechtsgrundlage für diese Gebühr besteht. Der VKI stellt dafür ein Musterformular zur Verfügung.

Die RLB Steiermark selbst stellt sich laut einem Kleine Zeitung-Bericht auf den Standpunkt, dass die Verrechnung der Depotübertragungsgebühr bei Kündigung durch die Bank nur in einem einzigen Fall vorgenommen worden sei – eben jenem, den der VKI eingeklagt habe. Die entsprechende Klausel sei bereits angepasst worden. Freilich muss sich die RLB jetzt laut fondprofessionell.at auf Rückforderungen einstellen.

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