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Finanz, Recht

FMA stellt die Regeln für Geldwäschebeauftragte klar

Wien. Die Finanzmarktaufsicht FMA präzisiert in einem Rundschreiben die Anforderungen an die Geldwäsche-Prävention in Banken und anderen Finanzunternehmen.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 19. März 2019 ihr Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ veröffentlicht. Damit soll die Governance der Unternehmen betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter gestärkt werden, so die Behörde.

Die Anforderungen beschränken sich dabei nicht auf Tätigkeiten in Österreich. Ein Schwerpunkt liegt auf den gruppenweiten Anforderungen für international tätige Unternehmen: Banken- und Finanzinstitutsgruppen, die von Österreich aus internationales Geschäft betreiben, sind verpflichtet, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gruppenweit zu messen und zu steuern.

Sie sind dafür verantwortlich, dass in der gesamten Gruppe und damit auch ihren ausländischen Geschäftseinheiten wirkungsvolle Strategien und Kontrollen umgesetzt sind, die mit den in Österreich herrschenden Standards vergleichbar sind, so die FMA.

Das Statement

„Mit diesem Rundschreiben untermauern wir unsere aktive Rolle im Kampf gegen internationale Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, so die FMA Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: Bereits seit einigen Jahren überprüfe man nicht nur die Vorkehrungen in den österreichischen Mutterinstituten, sondern prüfe auch vor Ort in ihren internationalen Geschäftseinheiten.

Wichtiger Teil der Governance ist die Funktion des Geldwäschereibeauftragten. Als interner und externer Ansprechpartner hat er eine zentrale Rolle bei der praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Funktion ist so einzurichten, dass sie direkt der Geschäftsleitung gegenüber verantwortlich ist. Als Inhaber einer Schlüsselfunktion muss der Geldwäschereibeauftragte fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein.

Das Rundschreiben enthält zudem detaillierte Ausführungen darüber, inwieweit die Funktion des Geldwäschereibeauftragten, bzw. die Aufgaben zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgelagert werden können und was dabei rechtlich zu beachten ist.

Das Rundschreiben richtet sich an alle Finanzmarktteilnehmer, die dem FinanzmarktGeldwäschegesetz (FM-GwG) und der Aufsicht durch die FMA unterliegen. Es ergänze das im Dezember 2018 veröffentlichte Rundschreiben, in dem die FMA Details zur praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach dem FM-GWG dargelegt hat. Für die Unternehmen bedeuten diese klaren und konkreten regulatorischen und aufsichtlichen Vorgaben zusätzliche Rechtssicherheit in der Praxis, so die Behörde.

Link: FMA-Rundschreiben

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