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Business, Finanz, Recht

Coronavirus: Wann die Versicherung zahlt

Peter Schernthaner ©EFM Versicherungsmakler

Graz. EFM ortet Unklarheiten in der Bevölkerung rund um Versicherungsthemen in Bezug auf das Coronavirus. Diese reichen von medizinischen Behandlungen bis zur Berufsunfähigkeit.

In Bezug auf eine private Krankenversicherung erklärt Versicherungsmakler EFM, dass die Versicherung greift, sollte man aufgrund einer Infektion an Covid-19 im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Sollte die Behandlung nicht auf einer Sonderklasse-Station erfolgen, sondern in der allgemeinen Klasse oder in einer Quarantäne-Station, stehe das vereinbarte Ersatztaggeld zu.

Im Falle eine Quarantäne bestehe keine Leistung der Krankenversicherung, diese leiste nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, so Versicherungsmakler EFM.

Hotline statt Arztbesuch

Sollte man Symptome haben die auf eine Corona-Infektion hindeuten, warnt EFM davor einen Arzt zu konsultieren. Stattdessen soll man bekanntlich die Gesundheitshotline 1450 anrufen, um Informationen über die weiteren Schritte zu erhalten.

Auch die Frage, ob die Krankenhaus-Taggeld-Versicherung greift, wenn man in häusliche Quarantäne muss, ist derzeit aktuell: Bei einer Quarantäne handle es sich aber nicht um einen Krankenhaus-Aufenthalt. Daher bestehe in diesem Zusammenhang kein Leistungsanspruch, so EFM. Muss man aber aufgrund einer Corona-Erkrankung im Spital behandelt werden, werde das vereinbarte Krankenhaus-Taggeld bezahlt.

Versicherungsschutz bei Reisen

Sollte man sich während einer Reise mit dem Coronavirus anstecken, seien medizinisch notwendige Behandlungen von der Reisekrankenversicherung derzeit gedeckt, meint EFM.

Stornokosten seien dagegen nicht gedeckt, da es sich bei den Coronaviruserkrankungen um eine Pandemie handelt, was in den Versicherungsbedingungen der meisten Reiseversicherer als Grund für eine Stornierung ausgenommen sei.

Kfz-Anmeldungen eingeschränkt möglich

Laut EFM können Kraftfahrzeuge derzeit nur eingeschränkt angemeldet werden. Eine Kfz-Anmeldung sei nämlich nur dann möglich, wenn es sich um einen „unaufschiebbaren“ Zulassungsvorgang handelt. Darunter fallen laut EFM:

  • die Anmeldung von betrieblich genutzten Fahrzeugen, die zur Versorgung mit Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Bedarfs genutzt werden oder
  • die Anmeldung von Fahrzeugen, die eingesetzt werden müssen, um die öffentliche Sicherheit oder das Gesundheitswesen aufrecht zu erhalten oder
  • die Abmeldung von Fahrzeugen, sofern zwingende wirtschaftliche Gründe dies erforderlich machen

Das Betreten einer Zulassungsstelle ist aktuell nicht gestattet. Es muss telefonisch oder elektronisch Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen oder der Zulassungsstelle aufgenommen werden. Für die Abwicklung der oben erwähnten Notfälle werde dann mit dem Antragsteller eine individuelle Vorgangsweise vereinbart.

Berufsunfähigkeit und Betriebsunterbrechung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet laut EFM bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung des Versicherungsnehmers, auch wenn es sich um eine Pandemie handelt. Die berufliche Ausfallzeit müsse allerdings in der Regel länger als 6 Monate dauern. Für den Zeitraum einer Quarantäne bestehe keine Leistung, heißt es.

Werden Betriebe aufgrund des derzeitigen Erlasses der Bundesregierung oder von anderen Behörden unter Quarantäne gestellt oder dürfen diese ihr Geschäft nicht öffnen, bestehe seitens der Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz. Dieser gelte jedoch nur, wenn man die Tätigkeit auf keinem anderen Weg ausüben kann. Je nach Versicherungsunternehmen gebe es hier Unterschiede, die individuell geprüft werden müssen.

Eine Deckung bestehe auch, wenn Unternehmer wegen eines Verdachtsfalls ihren Betrieb schließen müssen oder selbst am Coronavirus erkranken. Zu beachten sei hier die vereinbarte Karenzfrist im Versicherungsvertrag. Sollte man den Betrieb als Vorsichtsmaßnahme und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen, bestehe aber laut EFM keine Deckung der Versicherung.

 

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