Corona-Prävention. Die Internet Service Providers Austria (ISPA) begrüßen, dass die „Stopp-Corona“-App des Österreichischen Roten Kreuzes nur freiwillig zum Einsatz kommen soll. Auch die Umstellung der App auf Open Source wird befürwortet.
„Im Zusammenhang mit technologiebasierten Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie sind wir vom Grundsatz überzeugt, dass nur eine möglichst vollständige Transparenz das notwendige Vertrauen schafft“, so Maximilian Schubert, Generalsekretär der Internet Service Providers Austria (ISPA).
Durch die geplante Umstellung der App auf Open Source könne laut Schubert der Quellcode und somit die Funktionsweise einer unabhängigen und neutralen Kontrolle unterzogen werden, um Ängsten in der Bevölkerung vor einer möglichen überschießenden Überwachung zu begegnen: „Die freiwillige und transparente Nutzung einer klar umrissenen App ist dem technisch völlig unzulänglichen Rückgriff auf Daten von Mobilfunkbetreibern im Verborgenen in jedem Fall vorzuziehen“, so Schubert.
ISPA setzt auf Eigenverantwortung der User
Die ISPA vertraue auf die Fähigkeit der Nutzer, selbst eine informierte Entscheidung treffen zu können: „Wenn der Funktionsumfang der Anwendung verständlich kommuniziert wird und Daten nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gespeichert und verarbeitet werden, wird sich die App von allein durchsetzen und freiwillig zum Einsatz kommen“, so Schubert.
Da die App derzeit laufend adaptiert wird, werde man die Entwicklung „weiter mit großem Interesse verfolgen“, heißt es. „Denn eines ist klar: weitere Schnittstellen zu anderen Datenquellen oder eine langfristige Speicherung der Daten, die schlussendlich wohl auch zu Überwachungszwecken genutzt werden könnten, lehnen wir als unverhältnismäßig ab“, so Schubert.
Uni Innsbruck untersucht Verfassungskonformität
Auch Verfassungsexperten der Uni Innsbruck haben sich die Überlegungen zur Tracking-App angesehen. Eine verpflichtende Tracking-App berühre zahlreiche Grundrechte, so Univ.-Prof. Anna Gamper und Univ.-Prof. Peter Bußjäger vom Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre: Darunter fallen etwa das Recht auf Datenschutz (Art. 1 DSG), das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK), gegebenenfalls auch die persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit, Art. 5 EMRK) , die Freizügigkeit (Art. 4 StGG), das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet (Art. 4 2. ZP EMRK), den Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP EMRK).
Die Bedenken der Verfassungsexperten beziehen sich dabei aber ausschließlich auf eine verpflichtende Nutzung einer Tracking-App. Eine auf vollständiger Freiwilligkeit aller Betroffenen beruhende Weitergabe von Informationen stelle aus ihrer Sicht „zumindest kein verfassungsrechtliches Problem dar“, so die Experten.