
Steuerlast. Das Jahr 2021 bringt zwar nur wenige Neuerungen für Autofahrer – die sind aber umso kostspieliger, so der ARBÖ. Die NoVA steigt und gilt auch für kleine Nutzfahrzeuge.
Insbesondere wer sich ein neues Fahrzeug kaufen möchte, ist von den Änderungen betroffen. ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel informiert über die wichtigsten Regelungen für das Jahr 2021.
Normverbrauchsabgabe (NoVA): Senkung des CO2 -Grenzwerts
Mit 1. Jänner kommt es für Neufahrzeuge zu einer Änderung der Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe. Bisher galt folgende Formel:
Vom CO2 -Ausstoß des Fahrzeugs wurde der Wert 115 abgezogen, das Ergebnis durch fünf dividiert. Das Ergebnis dieser Formel war der Steuersatz in Prozent.
Ab 1.1.2021 wird der Wert 115 um 3 verringert, wodurch ab kommendem Jahr folgende Berechnungsformel angewendet wird:
(CO2 -Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in Prozent
Es gelten folgende zusätzliche Regeln:
- Der Steuerbetrag ist jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.
- Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2 -Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden, CO2 -Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2 /km.
Diese Regelung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 beschlossen und betrifft nicht die am 10.12.2020 beschlossene NoVA-Änderung, die mit 1. Juli 2021 in Kraft tritt (s.u.).
Senkung des CO2 -Grenzwerts zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer
Auch für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer wird eine neue
Berechnungsformel angewendet. Bisher galt folgende Formel:
(kw-65)x0,72 + (CO2 -Ausstoß-115)x0,72 = monatliche Steuer in Euro
Ab 1. Jänner 2021 gilt die neue Berechnungsformel, bei der sowohl der Abzugsposten für die Leistung in kW und der CO2 -Ausstoß vermindert werden:
(kW-64)x0,72 + (CO2 -Ausstoß-112)x0,72 = monatliche Steuer in Euro
Die monatliche Belastung von Neufahrzeugen wird demnach ab 1.1.2021 höher ausfallen, so der ARBÖ.
Privatnutzung von Dienstwägen: Senkung des CO2 -Grenzwertes
Ab 1. Jänner 2021 wird der CO2 -Grenzwert, bis zu diesem der verminderte Sachbezugswert von 1,5 Prozent gilt, von 141 auf 138 Gramm CO-Ausstoß pro Kilometer reduziert. Der maximale Berechnungsbetrag beträgt in diesem Fall 720 Euro. Für Fahrzeuge mit einem CO2 -Ausstoß von mehr als 138 g/km gelten weiterhin 2 Prozent (maximal 960 Euro) als Berechnungsgrundlage.
Radar- und Laserblocker werden einkassiert
Das Mitführen von Radar- und Laserblockern oder deren Gerätekomponenten ist bereits verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Neu ist, dass zu der bereits verordneten Geldstrafe nun auch das Gerät selbst oder deren Komponenten eingezogen beziehungsweise für verfallen erklärt werden, so die ARBÖ-Rechtsabteilung.
EU-Symbol mit A auch auf roten Kennzeichentafeln
An Fahrrad-Heckträgern können eigene rote Kennzeichentafeln montiert werden. Dies erspart das Umstecken der weißen Kennzeichentafel vom Fahrzeug auf den Radträger.
Neu ist im nächsten Jahr, dass das rote Kennzeichen nun auch das EU-Symbol am linken Rand aufweisen muss. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt wie bisher in der Zulassungsstelle des Wohnbezirks.
Autobahnvignette 2021 ist teurer
Die Erhöhung der Vignette Digital- oder Klebevariante 2021 beläuft sich auf 1,5% zum Vorjahr. Somit kostet die Jahresvignette für Pkw bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t EUR 92,50. Für Motorräder bzw. einspurige KFZ belaufen sich die Jahreskosten auf EUR 36,70.
Normverbrauchsabgabe ab Juli 2021
Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe wird bei Motorrädern mit 1. Juli 2021 von 20 auf 30 Prozent angehoben. Bei Pkw kommt es zusätzlich zu weiteren massiven Verschärfungen:
- Der Höchststeuersatz für die NoVA wird von 32 auf 50% Prozent angehoben.
- Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert auf 200 g/km. Fahrzeuge, die einen CO2 -Ausstoß von mehr als 200 g/km haben, zahlen ab Mitte 2021 zusätzlich 50 Euro (bisher 40) pro Gramm an NoVA.
Für Fahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Auslieferung aber erst zwischen 1. Juli und 30 November 2021 erfolgen kann, kommt noch die NoVA-Berechnung mit der Gültigkeit zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 zur Anwendung.
Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) der Normverbrauchsabgabe. Dabei kommt es zu folgender Berechnungsformel:
(CO2 -Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in Prozent
Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2 -Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden, CO2 -Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm pro Kilometer.
Weitere Änderungen
Künftig haben auch all jene Anspruch auf die Pendlerpauschale, die den Arbeitsweg mit einem Dienstfahrrad zurücklegen. Und Öffi-Tickets werden begünstigt: Bis jetzt unterlagen Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln der Sachbezugsregelung. Ab 1. Juli 2021 fällt für Öffi-Tickets kein Sachbezug mehr im Rahmen der Einkommenssteuer an.