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Business, Recht, Steuer, Tools

Österreichs Schutz für Whistleblower startet bald

©Parlamentsdirektion / Johannes Zinner

Wien. Das österreichische Whistleblowinggesetz (WbG) steht kurz vor Verabschiedung. Damit gehört Österreich zu den schnellsten Ländern in der EU. Die Regeln hätten freilich schärfer ausfallen können, heißt es bei der EQS Group (Update: Gesetz verzögert sich).

Heute, am 17.12.2021, endet die Frist zur nationalen Umsetzung der EU- Whistleblower-Richtlinie. Doch bisher haben nur Dänemark, Schweden und Portugal ein nationales Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern erlassen, so die auf Compliance- und IR-Tools spezialisierte EQS Group.

Österreich wird aller Voraussicht nach aber demnächst folgen – im Gegensatz zum Nachbarn Deutschland. Immerhin wollen die Parteien der neuen deutschen Ampelkoalition nun Tatsachen setzen und laut ihrer Regierungsvereinbarung dabei über die Mindestanforderungen der EU hinaus gehen.

Der österreichische Entwurf

In Österreich ist der Entwurf für das „Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen“ (Whistleblowinggesetz – WbG) weit gediehen. Es soll zum 1.1.2022 in Kraft treten (Update: Die Beschlussfassung verzögert sich. Neuer Zeithorizont ist nun voraussichtlich Anfang 2022. Daher wird auch die EQS Group laut einer Mitteilung den Blogeintrag, auf den wir uns hier beziehen, inhaltlich adaptieren wo erforderlich).

Die Österreicher sind somit wohl nach Dänemark, Schweden und Portugal das vierte EU-Land, welches die EU-Hinweisgeberrichtlinie (“Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden”) zeitnah in ein nationales Gesetz umgewandelt hat, lobt EQS Country Manager Micro Schmidt.

Ziel der Whistleblowing-Richtlinie ist es, einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebenden innerhalb der EU zu gewährleisten. In Österreich ist für die Umsetzung das Bundesministerium für Arbeit unter Minister Martin Kocher zuständig.

  • Das Whistleblowinggesetz schützt Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die Verstöße gegen österreichisches und Unionsrecht melden.
  • Untersagt ist die zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Haftung von Hinweisgebenden.
  • Auch arbeitsrechtliche Folgen und Repressalien darf es nach einem Hinweis nicht geben – verboten sind etwa Diskriminierung, Mobbing, Suspendierung, Versagung einer Beförderung oder Kündigung der Whistleblower.
  • Unternehmen und Organisationen müssen ein internes und sicheres Meldesystem für Hinweisgeber einrichten, das DSGVO-konform ist. Genaue Regeln legen fest, wie mit Meldungen umzugehen ist, inklusive Beantwortung.
  • Grundsätzlich betroffen sind Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, juristische Personen des öffentlichen Sektors inkl. Regionalverwaltungen sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern. Kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern wird eine Übergangsfrist bis zum 18. Dezember 2023 eingeräumt.

„Österreich hätte weiter gehen können“

Von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals sind etwa 6.000 bis 8.000 österreichische Unternehmen betroffen, schätzt die EQS Group. Positiv sei hervorzuheben, dass Österreich sich nicht auf Unionsrecht beschränkt; wünschenswert wäre es laut Country Manager Schmidt allerdings, wenn nicht nur Meldungen auf Korruption unter den Schutz des Gesetzes fallen würden.

Im übrigen gehe der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie nicht weit über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus. Das Gesetz könnte in einigen Punkten konkreter ausfallen und Unternehmen verpflichten, anonymen Informationen nachzugehen, heißt es: „So besteht leider die Gefahr, dass wertvolle Hinweise auf Rechtsverstöße oder Verletzungen interner Regeln und Werte verloren gehen“, schreibt Schmidt im EQS-Blog.

 

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